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59) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 26. Juni 1826,
betreffend: die Etchutionebesugnisse der untern Verwaltungssiellen gegen eremte Schuldner der Gemeinden
und Körperschaften.
Der Kreis-Regierung wir. nach erfolgter Rücksprache mit dem K. Justiz-Mini-
sterium Folgendes zu erbennen gegeben:
1) Bei der Fassung und dem Zusammenhange der angeführten Stellen des Ere-
kurionsgeseses vom 15. April v. J. ?) und bei dem Inhalte der demselben
Lorangegangenen Verhandlungen kann kein Zweifel darüber vorwalten, daß
bei unbestrittenen Forderungen der Gemeinden und anderer Corporationen
an Ortsbewohner auch dann, wenn die Lekteren zu den Exemten erster oder
zweiter Elasse gehdren, die Gerichtsbehdrden nicht berufen sind, die Hülfs-
Vollstreckung eintreten zu lassen, die gedachten Forderungen mögen privat-
rechtlicher Natur sepn, oder dffentliche Schuldigbeiten betreffen.
Nach dem Buchstaben des Geseges ist es zwar auch bei exemten Ortsbe-
wohnern zunächst die Ortsobrigbeit, welche dergleichen Forderungen beizu-
treiben hat. Bei der Analogie dessen, was für den Fall der Exekution streitig
gewesener privatrechtlicher Forderungen festgesetzt ist, und bei den Mißständen,
welche aus der dießfallsigen Unterordnung der Exemten unter die Orts-
Obrigkbeit für die sonstigen Verhältnisse derselben gegen einander sich ergeben
müßten, erscheint es jedoch als angemessen, daß die Ortsobrigkeit gegenüber
von Eremten immer nur auf besondern Auftrag des K. Oberamts handle,
so wie die K. Oberämter, wenn ihnen hienach von den Verwaltern der Ge-
meinden und Corporationen die Säumigkeit eines eremten Schuldners in
Erfüllung seiner Verbindlichkeit zum Behufe der Hülfsvollstreckung angezeigt
wird, von selbst nicht unterlassen werden, sich gegenüber von dergleichen
* Schuldnern? derjenigen Formen zu bedienen, welche die Lehßteren vermöge
ihrer Verhältnisse zu erwarten berechtigt sind. Uebrigens versteht es sich von
selbst, daß hiedurch in dem Verhältnisse der Eremten zu der Orts-Polizei-
* Es handelt sich hier von Erklärung des Art. 12 des Exekutionsgesehes.
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