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eremten Ortsbewohnern überhaupt ausgesprochenen Grundsäßen zu behandeln seyen,
da es sich von selbst verstehe, daß der dem vormals reichsunmittelbaren Adel als
staatsrechtliches Privilegium zugesicherte befreite Gerichtsstand nur auf diejenigen
Fälle sich bezieht, in welchen die Gerichte des Königreichs zu handeln haben, nach
der allgemeinen Empfehlung an die Oberámter sich gegenüber von eremten Schuldnern
der Gemeinden und Körperschaften solcher Formen zu bedienen, wolche die letzterem
vermoge ihrer Verhältnisse zu erwarten berechtigt seyen, und nach der Analogie dessen,
was der Kreis-Regierung unter dem 20. Juli v. J. 7) in Beziehung auf die Erekution
gegen die Standesherren in den standesherrlichen Amtsbezirken bemerkt worden sey,
versehe man sich zu den Oberämtern, daß sie eine Exrebution gegen die Gutöherrschaft
nie dem Ortsvorstande, der seine Ernennung der lehteren verdankt, übertragen, sondern
solche immer unmittelbar verfügen werden; die sämtlichen Oberämter seyen daher
nachträglich hierauf hinzuweisen.
Um die Gleichfdrmigkeit des Verfahrens zu sichern, wird die Kreis-= Fo
unter Beziehung auf die diesseitigen Erlasse vom 26. Juni und 2e. Juli v. J., zur
gleichmäßigen Verfügung hievon in Kenntniß geset.
1) Erlaß des K. iniste rium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 11. Januar 1827, )
betreffend: die Berechtigung der Oberämter, Gefängnißstrafen gegen Ortsvorsieher und Gemeinderaths-
Mitglieder zu verhängen.
Der Regierung wird in Betreff der Berechtigung der Oberämter, gegen Orts-
Vorsteher und Gemeinderaths-Mitglieder Gefängnißstrafen zu verhängen, zu erkennen
gegeben, daß, nachdem den Ortsvorstehern diese Befugniß gegenüber von den Gemeinde-
Räthen durch das Verwaltungs-Edikt, K&. 15, ausdrücklich entzogen ist, und auch die
Kreis-Regierungen in der Instruktion vom 21. December 1819, K. 0t, in solchen Fällen
nur auf Geldstrafen beschränkt sind, das bloße Stillschweigen des Verwaltungs-Edibts
in den Stellen, wo von der Strafgewalt der Oberamtleute die Rede ist (99.98, 100),
*7#) Oben, Seite 186.
*#) Vergl. den Normal-Erlaß vom 9. November 1832.