Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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eine solche, selbst der hoͤhern Regiminalbehoͤrde entzogene Zustaͤndigkeit fuͤr dieselben 
keineswegs mit sich bringt, und daß also auch die Oberaͤmter nicht berechtigt sind, 
gegen Ortsvorsteher und Gemeinderaͤthe, mit Einschluß der Rathsschreiber, Gefäng- 
nißstrafen zu verfügen. 6 
45) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierung 
in —, vom 2. August 1827 
betreffend: die Anwendung gesetzlicher Gefängnißfirafen gegen Ortsversieher und Gemeinderäthe anßer. 
halb ihres Amtes. 
Der Regierung des — Kreises wird auf ihre Anfrage wegen Anwendung geses= 
licher Gefängnißstrafen gegen Ortsvorsteher und Gemeinderäthe außerhalb ihres Amtes. 
zu erkennen gegeben, daß das in dem Erlasse vom 11. Jannard. J.) erläuterte Verbor 
der Verhängung von Gefängnißstrafen gegen solche Personen nur auf diejenigen 
Falle sich bezieht, wo die Wahl der Strafart dem Ermessen der Verwaltungsbehdrde 
anheimgestellt ist; daß es hingegen da, wo das Geseh auf ein gewisses Vergehen 
eine bestimmte Gefängnißstrafe im Voraus festsebt, beinen Anstand haben kann, dieses 
Geseh durch Entscheidung der Verwaltungöstelle, insofern die Sache an sich zu ihrer 
Competenz gehört, zu vollziehen, mithin die Lorausbestimmte Gefängnißstrafe gegen 
den Ortsvorsteher wirblich anzuwenden. g 
Hienach kann also ein Chirurg, der wegen erstmaligen Medikastrirens die in 
der Verordnung vom 1. Juli 1809 bestimmte achttägige Gefängnißstrafe verwirkr 
hat, unangesehen, daß er zugleich Schultheiß oder Gemeinderath ist, von der Regic- 
rung mit dieser Strafe wirklich belegt werden. 
44) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 22. März 1827, 
betrefsend: die Einführung eines gleichen Kalibers der Schlauchschrauben an den Feuerspritzen. 
Da es in feuerpolizeilicher Hinsicht ven unverkennbarem Ruhen ist, wenn die 
Schläuche verschiedener, bei einem Brande zusammentreffender Feuerspritzen durch 
Schrauben von gleichem inneren Durchmesser sich mit einander verbinden lassen, um 
  
*) Oben Seite 187.
	        
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