188
eine solche, selbst der hoͤhern Regiminalbehoͤrde entzogene Zustaͤndigkeit fuͤr dieselben
keineswegs mit sich bringt, und daß also auch die Oberaͤmter nicht berechtigt sind,
gegen Ortsvorsteher und Gemeinderaͤthe, mit Einschluß der Rathsschreiber, Gefäng-
nißstrafen zu verfügen. 6
45) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierung
in —, vom 2. August 1827
betreffend: die Anwendung gesetzlicher Gefängnißfirafen gegen Ortsversieher und Gemeinderäthe anßer.
halb ihres Amtes.
Der Regierung des — Kreises wird auf ihre Anfrage wegen Anwendung geses=
licher Gefängnißstrafen gegen Ortsvorsteher und Gemeinderäthe außerhalb ihres Amtes.
zu erkennen gegeben, daß das in dem Erlasse vom 11. Jannard. J.) erläuterte Verbor
der Verhängung von Gefängnißstrafen gegen solche Personen nur auf diejenigen
Falle sich bezieht, wo die Wahl der Strafart dem Ermessen der Verwaltungsbehdrde
anheimgestellt ist; daß es hingegen da, wo das Geseh auf ein gewisses Vergehen
eine bestimmte Gefängnißstrafe im Voraus festsebt, beinen Anstand haben kann, dieses
Geseh durch Entscheidung der Verwaltungöstelle, insofern die Sache an sich zu ihrer
Competenz gehört, zu vollziehen, mithin die Lorausbestimmte Gefängnißstrafe gegen
den Ortsvorsteher wirblich anzuwenden. g
Hienach kann also ein Chirurg, der wegen erstmaligen Medikastrirens die in
der Verordnung vom 1. Juli 1809 bestimmte achttägige Gefängnißstrafe verwirkr
hat, unangesehen, daß er zugleich Schultheiß oder Gemeinderath ist, von der Regic-
rung mit dieser Strafe wirklich belegt werden.
44) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 22. März 1827,
betrefsend: die Einführung eines gleichen Kalibers der Schlauchschrauben an den Feuerspritzen.
Da es in feuerpolizeilicher Hinsicht ven unverkennbarem Ruhen ist, wenn die
Schläuche verschiedener, bei einem Brande zusammentreffender Feuerspritzen durch
Schrauben von gleichem inneren Durchmesser sich mit einander verbinden lassen, um
*) Oben Seite 187.