Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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aus desto groͤßerer Ferne das Wasser den Spritzen zubringen, oder dasselbe aus dem 
Spritzenkasten durch Haͤuser und auf Daͤcher treiben zu koͤnnen, so haben Seine 
Koͤnigliche Majestaͤt aus Veranlassung der letzten Visitation des Oberamts — 
und nach dem Vorgange der neuerlich daselbst getroffenen Einrichtungen durch hoͤchste 
Entschließung vom 18. Maͤrz 1827 befohlen, allen Gemeinderaͤthen, welche in den Fall 
kommen, neue Feuerspritzen anzuschaffen, zu empfehlen, daß sie dieselben vorzugsweise- 
bei den gleichen tüchtigen Meistern, von welchen die besseren Spritzen eben desselben 
Orts oder benachbarter Gemeinden herrühren, bestellen und diesen einbedingen sollen, 
die Schlauchschrauben nicht nur unter sich, sondern auch mit den an den übrigen 
Ortsspritzen, so wie an den Sprißen der benachbarten Gemeinden, besonders der 
Oberamtsstadt, zusammenpassend machen, damit die verschiedenen Schläuche im 
Falle des Bedürfnisses wo möglich mit einander verbunden werden können. 
Die Kreis-Regierung hat daher an sämtliche Oberämter das Geeignete hienach zu 
erlassen. 
45) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 19. April 1827, 
betreffend: die Beschränkung der Personalfreiheit auf die Inhaber goldener und silberner Militärverdiensi= 
Medoillen, und die Ausschließung der Besitzer der in den Jahren 1815 und 1815 gesüffteten mili- 
tärischen Ehren-Medaillen. 
Es ist die Frage vorgebommen: 
ob dic, den Besißern der goldenen und silbernen Militärverdienst-Medaillen 
durch die Verordnung vom 11. Februar 1808 7) eingeräumte Personal- 
Freiheit auch auf die Inhaber der in den Jahren 1815 und 1815 gestifteten 
militärischen Ehren-Medaillen anwendbar sey? 
Diese Frage wurde in Gemäßheit einer am 4. September 1819 ergangenen höchsten 
Special-Resolution verneinend entschieden, weil das mit der Militärverdienst-Medaille 
verbundene Privilegium keine Ausdehnung auf jene Ehrenzeichen gestatte. 
Die Regierung wird hievon für etwa vorkommende Fälle in Kenntniß gesebt. 
  
*) Reg. Bl. von 1808, S. 78.
	        
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