Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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und mit solcher schon vor dem Jahre 1808 verbunden, auch bis dahin wirklich steuer- 
fxei waren, ebenso wie die Realitaͤt selbst, von den Amts= und Gemeinde-Anlagen frei 
zu lassen, wogegen das uͤbrige Gewerbskapital und die Arbeitsrente, als rein auf 
persoͤnlicher Thaͤtigkeit beruhend und daher eine solche Exemtion nicht begruͤndend, 
gleich allen uͤbrigen, unter dem Abschnitte 2 und 5 der Instruktion nicht begriffenen, 
und in die Kategorie der im §.339 erwähnten Werke nicht gehörigen Gewerben zu 
allen Anlagen beitragspflichtig sind. 
Diese Distinktion macht jedoch nöthig, daß in Zukunft bei solchen Gewerben, 
welche nur theilweise zu allen Anlagen zu contribuiren haben, genau unterschieden 
werde, welcher Steuer-Anschlag auf die Maschinen bomme, und daher nur zum neu- 
steuerbaren Cataster gehdre, und mit welchem Steuer-Anschlage dagegen das übrige 
Betriebskapital und die Arbeitsrente zu belegen, und demnach das altsteuerbare Ca- 
taster zu vermehren sevy. 
Hienach hat die Kreis-Regierung die ihr untergcordneten Obcrämter zu beschei- 
den und das Weitere zu verfügen. 
47) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 51. August 1827, 
betrefsend: die unzulässigkeit von Anrechnungen für Fertigung der Auszüge- aus den Strasprotokollen 
der K. Forstämter. 
Auf die mit dem K. Finanz-Ministerium gepflogene Rücksprache hat Lebßteres 
nach einer Mittheilung vom 27. d. M., in Betracht, daß durch den §. der Dienst- 
Instruktion den Oberforstern die Fertigung vLon Ertrakten und Assignationen für die 
betreffenden Cassenämter ohne Unterschied zur Amts-Obliegenheit gemacht worden, 
sämtlichen Forstämtern zu erkennen geben lassen, daß fernerhin die Anrechnung eines 
Blattgeldes für die von Amtswegen zu fertigenden Auszüge aus den Strafprotokollen 
nicht Statt finden solle. 
Die Kreis-Regierung erhält daher den Auftrag, sämtliche ihr untergeordnete 
Bezirbsämter, und durch sie sämtliche Gemeinde= und Stiftungs-Räthe hievon zur 
Nachachtung in Kenntniß zu setßen.
	        
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