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Verpflegungskosten in Anspruch zu nehmen, wogegen um Einleitung gebeten werde,
daß auch die Oesterreichischen Unterthanen auf gleiche Weise in ähnlichen, in Würr-
temberg bestehenden Anstalten behandelt werden.
Die K. Kreis-Regierung wird hievon mit dem Auftrage in Kenntniß geseht, die
Oberämter ebenfalls hienach anzuweisen, mit dem Anhange, daß hinfüro die K. K. Oe-
seerreichischen Unterthanem welche in diesseitigen Orten einen Unfall erleiden, und die
biedurch verursachten Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten nicht im Stande sind,
nach den dießfalls bestehenden Gesetzen auf Kosten der Ortsstiftungen oder Gemeinde.
Cassen zu verpflegen seyen, ohne daß auf Ersatz dieser Kosten aus den oͤffentlichen
Eassen ihrer Heimarh Anspruch gemacht werde.
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51) Erlaf des K. Ministetium des Innern en die K. Kreis-Regierungen,
vom II. Oktober 1830. «
Nach einer Mittheilung des K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
ist von der Fürstlich Hohenzollern-Sigmaringemn'schen Regierung darauf an-
getragen worden, daß die Heilungs= und Verpflegungs-Kosten unbemittelter Ange-
börigen des einen Staats, welche in dem anderen Staate einen Unfall erleiden, ohne
Ersatz wechselseitig übernommen, und von den Stiftungs= oder anderen öffentlichen
Cassen der betreffenden Gemeinden auf sich behalten werden sollen.
Da es nun keinen Anstand hat, diesem Antrage auf dieselbe Weise zu entsprechen,
wie es vermöge des Erlasses vom 50. December 1824, gegenüber von dem Großherzog=
thume Baden, und vermöge Erlasses vom 2. April 1827,) gegenüber von der Krone
Vayern, bereits geschehen ist, so wird die Regicrung hievon mit dem Anhange be-
nachrichtigt, sich nnch den erwähnten Verfügungen nun auch gegenüber von dem
Fürsienthume Hohenzollern-Sigmaringen zu benehmen, und die Oberämter des Kreises.
zur Beobachtung in vorkommenden Fällen hienach anzuweisen.
52) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 21. April 1832.
Die K. Württembergische Staats-Regierung ist nunmehr auch mit der Groß-
herzoglich Hessischen übereingekommen, ihren in den beiderseitigen Staaten
) Oben, Nro. 43 und 490, Seite 192, 195.