Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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meinderath sich versammelt, ihren Wohnsitz haben, wenn ihnen auch eine Belohnung 
für ihren Zeitaufwand bei den Gemeinderaths-Sitzungen gesetzlich nicht gebuͤhrt, doch 
eine Entschaͤdigung fuͤr ihre, mit dem Anwohnen bei diesen Sitzungen verbundenen 
Auslagen aus den Gemeindekassen billiger Weise nicht versagt werden kann, und man 
für angemessen erachtet, daß in Beziehung auf das Maaß dieser Entschädigung gleich- 
förmige Grundsätze zur Anwendung kommen, so sieht man sich zu der Bestimmung 
veranlaßt, daß die Gemeinderäthe nur in dem Falle, wenn ihr Wohnsitz eine halbe 
Stunde oder darüber von dem Orte, an welchem die Gemeinderaths-Sißung Statt 
hat, entfernt ist, und die Abwesenheit von Hause zugleich einen halben Tag von vier 
Stunden dauert, eine Entschädigung ansprechen koͤnnen- und daß in einem solchen 
Falle die Entschaͤdigung in 24kr., als dem c gsmaͤßigen Ersatze fuͤr einen 
Imbiß, zu bestehen habe. 
Wenn jedoch von Seite der Gemeinde den von dem Versammlungsorte des Ge- 
meinderaths eine halbe Stunde und weiter entfsernt wohnenden Gemeinderäthen 
eine Aversal-Entschädigung für ihre mit dem Anwohnen bei den Gemeinderaths-= 
Sißzungen verbundenen Auslagen mit Genehmigung der Kreis-Regierung bereits ver- 
willigt seyn oder noch verwilligt werden sollte, so weiß man nichts dagegen zu er- 
innern, nur ist bei Genehmigung neuer Verwilligungen auf das eben bestimmte 
Maaß die geeignete Rücksicht zu nehmen. 
54) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 15. November 1827, 
betreffend: die Bestimmung, daß Gesuche um Difpensatlon von Annahme der Wahl zu Gerichts= Bei- 
sitersstellen von dem Justigz-Departement zu erledigen sind. 
Das K. Justiz= Ministerium hat Anlaß genommen, die Frage zur Eroͤrterunc g 
zu bringen: 
ob Gesuche um Dispensation von Annahme der Wahl zu Oberamtögeriches- 
Beisitzersstellen von dem Justiz-Departement oder von dem Departement 
des Innern zu erledigen seyen? 
Wenn nun gleich die Geseße diese Frage nicht ausdrücklich vorhergesehen haben, 
so kann doch nicht mißkannt werden, daß die Verfügung über das Personal des
	        
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