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konstltuirten Oberamtsgerichts dem Justiz- Departement gebuͤhrt, und daß nach der
gesetzlichen Bestimmung, wornach, mit wenigen im Geletze bezeichneten Ausnahmen,
jeder Buͤrger die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen verpflichtet ist, diese Wahl-
handlung mit dem Abschlusse des Wahlprotokolls als geschlossen, und die Wahl ohne
vorgängige Annahme-Erklärung des Gewählten als perfekt, mithin die Funktion des
Wahl-Collegiums als beendigt angenommen werden könne.
Man hat daher diese Dispensationen für die Zukunft in allen Fällen an das
Justiz-Departement überlassen, und will die Regierung angewiesen haben, sich hienach
zu benehmen. E versteht sich jedoch, daß diejenigen, welche das Gesetz selbst be-
rechtigt, die auf sie gefallene Wahl abzulehnen (viertes Edikt vom 31. December 1818,
G. 46, V.), darunter nicht begriffen, und daf die Oberämter befugt sind, die Erklärung
derselben, wenn sie während der Wahl geschieht, um so mehr anzunehmen, da auf
diese Weise sogleich zu einer anderen Beseßung geschritten werden bann.
Auch hat man sich, in Erwägung, daß die Administration manchmal Interesse
dabei haben könnte, sich einen Mann nicht entzogen oder seine Wirksamkeit durch
mehrseitige Verwendung geschwächt zu sehen, für solche Fälle Rücksprache und Da-
zwischenkunft vorbehalten.
55) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 7. Januar 1828,
betreffend: die Führung des Aktnariats bei Gemeinderaths-Wahlen, im Falle der Rathsschreiber als
Bewerber auftritt.
Das Verwaltungs-Edikt, +. 5, überträgt das Aktnariat bei den Wahlen der
Mitglieder des Gemeinderaths dem Rathsschreiber, und es ist daher für Fälle, wo
dieser selbst in die Wahl kommt, die Frage entstanden:
wie dem aus einer solchen Verbindung zu besorgenden Mißstande zu be-
gegnen sey? .
Da nicht zu mißkennen ist, daß dann, wenn der Rathsschreiber entweder aus-
druͤcklich als Bewerber um eine Gemeinderathsstelle auftritt, oder, insofern es sich
von seiner Wieder-Erwählung auf Lebenszeit (Verwaltungs-Edikt, §. 7) handelt, auch