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machen. In Erwartung dieser Instruktion koͤnnen die Verwaltungs-Aktuare fuͤr
die Beendigung des Steuersahßgeschäfts innerhalb des bezeichneten Termins vorerst
nur in so weit verantwortlich gemacht werden, als die Schuld des Verzugs nicht an
den Gerichts= und Amts-Notaren liegt. Jedenfalls liegt übrigens den Verwaltungs=
Abtuaren ob, von einer Verzögerung des Geschäfts durch die Notare sogleich dem
ihnen vorgesehten Bezirksamte Anzeige zu machen. »
Sogleich nach beendigtem Steuersatze, folglich mit dem Anfange des neuen
Rechnungsjabrs, wo nicht schon in der zweiten Haͤlfte des Monats Juni, ist mit der
Steuer-Abrechnung der Anfang zu machen, und sobald als moͤglich die Subrepartition
der Staatssteuer, des Amtsschadens, der Amts-Vergleichungskosten und des Semeinde=
schadens vorzunehmen, damit diese Geschäfte mit Ende Augusts in sämtlichen Ge-
meinden beendigt sepn mögen.
Von den neuerlich getroffenen Einleitungen läßt es sich erwarten, daß in Zukunft
die Umlage der Staatssteuer immer im Laufe des Monats Juli werde ausgeschrieben
werden. Wenn dieses aber je nicht der Fall seyn, und es hienach in einzelnen Fällen
unmöglich werden sollte, mit der Steuer-Umlage in den einzelnen Gemeinden auf
den gegebenen Termin einzuhalten, so darf doch dieselbe in keiner Gemeinde länger
als vier Wochen, von dem Tage der Bekanntmachung ihres Staatssteuer-Betreffs an,
im Anstande gelassen werden. ·
Es ergibt sich hieraus von selbst die Nothwendigkeit, daß der ohnedieß nach
der Vorschrift des Verwaltungs-Edikts, F. 79, vor dem Anfange des Rechnungsjahrs
zu entwerfende Amts-Corporations-Etat der Kreis-Regierung, und der Jahrs-Etat
der Gemeinde dem Oberamte zeitig genug vorgelegt, daß die Amtsvergleichung
nicht bis in das neue Rechnungsjahr verschoben, sondern in den lehten Monaten
desjenigen Jahres, auf welches sie sich eigentlich bezieht, vorgenommen, die Umlage
aber auf das Cataster des neuen Rechnungsjahrs mit den übrigen, bereits erwähnten
Umlagen gemacht, und daß die Repartition der Staatssteuer, des Amtöschadens und
der Amts-Vergleichungskosten durch den Amtspfleger oder den Amts-Versammlungs-
Aktuar auf die einzelnen Gemeinden nach Bekanntwerdung des Staatösteuer-Betreffa
des Oberamtsbezirks unverzüglich bewerkstelligt werde, worüber die angemessenen
Termins-Bestimmungen zu geben der Kreis-Regierung überlassen bleibt.
Was insbesondere den oben zur Steuer-Abrechnung festgesehten Termin betriffr,
so ist es theils wegen Uebertragung des Abrechnungs-Resultats in das neue Steuer-