Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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dieselben bei der möglichst gleichen Vertheilung der Geschäfte auf das ganze Rechnungs- 
jahr finden, sie zu einer solchen Geschäfts-Eintheilung führen werde, wodurch jener 
Zweck insoweit, als damit die obigen Bestimmung gen nur immer vereinbar sind, er- 
reicht und gesichert wird. 
Indem man nun die Kreis-Regierung mit der Besorgung des Weiteren beauf- 
tragt, bleibt ihr überlassen, welche Anordnungen zu treffen sie für angemessen erachtet, 
um den Vollzug der vorstehenden Besiimmungen zu sichern, und sich desselben auf 
jede gesetzliche Weise zu vergewissern. 
57) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 24. April 1828, 
betreffend: die Gebühren der Rathsschreiber von Ausfertigung stadt= oder gemeinderäthlicher Zeugnisse. 
Der Regierung wird zur weiteren Verfügung zu erkennen gegeben, daß man die 
Gebühren der Rathoschreiber von Ausfertigung stadt= oder gemeinderäthlicher Zeug- 
nisse, insofern dieselben nicht, wie z. B. bei den Geburtsbriefen, schon durch die 
Commun-Ordnung bestimmt sind, für jedes Zeugniß, das nicht über ein Blatt hält, 
auf 4 kr., bei einem größeren Blattgehalte aber auf 5 kr. für jedes Blatt bestimmt 
haben will, da solche Zeugnisse als bloße Auszüge aus den Stadt= oder Gemeinde- 
raths-Protokollen zu betrachten sind, und somit eine höhere Anrechnung nicht be- 
gründet ist. Uebrigens hat es da, wo der Rathöschreiber hiefür durch seine Besol- 
dung belohnt ist, biebei bis zu einer anderwärtigen Bestimmung auch für die Zu- 
kunft sein Bewenden. 
58) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 21. Mai 13828, 
betreffend: das Verbot der Gastereien, Vorspannstellung und ähnlicher Ausgaben bei Reisen des Bi- 
schofs und des bischflichen Personals auf Kosten der Amts-, Gemeinde= und Stiftungs-Pflegen. 
Do durch die nunmehr vollzogene Dotation des neu errichteten Landesbisthums 
für die persönlichen Bedürfnisse, wie für den nothwendigen Amts-Aufwand eines 
jeweiligen Bischofs und des übrigen bischöflichen Personals auf gebührende Weise
	        
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