Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

208 
Kaiserschnitt, gewährt; wobei auf die frühere oder spätere Periode der Schwan- 
gerschaft (beziehungsweise den größern oder geringern Fortgang des schon 
vor dem Tode der Mutter begonnenen Geburtöogeschäfts), so wie auf die 
sonstigen physiologischen Gründe für oder gegen die Wahrscheinlichkeit einer 
leichten und schnellen Entwicklung der Leibesfrucht (die Ausdehnung des 
Muttermundes, die Dimensionen des Beckens, die Größe des Kindes rc.) 
die pflichtmäßige Rücksicht zu nehmen ist. 
7) Bleibt jedoch, nach reiflicher Erwägung aller Umstände, nichts als die Vor- 
nahme des HKaiserschnitts übrig, so muß derselbe ganz nach den Regeln der 
Kunst mit aller Sorgfalt und vollständig ausgeführt, und nachher an der. 
Leiche der Verstorbenen ein leichter Verband der Wunde angelegt werden. 
8) Die Entwicklung des Kindes auf dem natürlichen Wege liegt in dem Falle, 
wenn die Mutter während der Geburt starb, und die Wendung des Kindes 
leicht vollendet werden kann (§. 6), falls kein Geburtshelfer in der Nähe ist, 
in der Berechtigung und Verpflichtung der hülfeleistenden Hebamme. 
9) Die Vornahme des Kaiserschnitts hingegen darf in der Regel nur durch 
einen berechtigten Geburtehelfer oder durch einen Wundarzt erster Elasse 
vorgenommen werden. Wenn jedoch die Herbeischaffung desselben voraus- 
sichtlich mit so großem Zeitverluste verbunden wäre, daß dadurch das muth- 
maßliche Leben des Kindes sehr großer Gefahr ausgesetzt würde, so darf 
und soll die Operation ausnahmsweise, jedoch nur dann, wenn der Tod der 
Schwangern durch äußere Gewalt erfolgt, oder nach dem Urtheile eines zur 
innerlichen Praxis legitimirten Arztes nicht dem geringsten Zweifel unter- 
worfen ist, auch von einem andern in der Nähe befindlichen Wundarzte nach 
bestem Wissen und Können ausgeübt werden, so wie dieß in einem solchen 
Falle auch jedem inneren Arzte zukommt. 
62) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 8. Oktober 18328, 
betreffend: die Aufhebung der Zünftigkeit der Strumpfstricker. 
Durch die Anfrage einer Kreis-Regierung sieht man sich veranlaßt, der Kreis- 
Regierung bemerblich zu machen, daß durch die getroffene Verabschiedung, und wie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.