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Kaiserschnitt, gewährt; wobei auf die frühere oder spätere Periode der Schwan-
gerschaft (beziehungsweise den größern oder geringern Fortgang des schon
vor dem Tode der Mutter begonnenen Geburtöogeschäfts), so wie auf die
sonstigen physiologischen Gründe für oder gegen die Wahrscheinlichkeit einer
leichten und schnellen Entwicklung der Leibesfrucht (die Ausdehnung des
Muttermundes, die Dimensionen des Beckens, die Größe des Kindes rc.)
die pflichtmäßige Rücksicht zu nehmen ist.
7) Bleibt jedoch, nach reiflicher Erwägung aller Umstände, nichts als die Vor-
nahme des HKaiserschnitts übrig, so muß derselbe ganz nach den Regeln der
Kunst mit aller Sorgfalt und vollständig ausgeführt, und nachher an der.
Leiche der Verstorbenen ein leichter Verband der Wunde angelegt werden.
8) Die Entwicklung des Kindes auf dem natürlichen Wege liegt in dem Falle,
wenn die Mutter während der Geburt starb, und die Wendung des Kindes
leicht vollendet werden kann (§. 6), falls kein Geburtshelfer in der Nähe ist,
in der Berechtigung und Verpflichtung der hülfeleistenden Hebamme.
9) Die Vornahme des Kaiserschnitts hingegen darf in der Regel nur durch
einen berechtigten Geburtehelfer oder durch einen Wundarzt erster Elasse
vorgenommen werden. Wenn jedoch die Herbeischaffung desselben voraus-
sichtlich mit so großem Zeitverluste verbunden wäre, daß dadurch das muth-
maßliche Leben des Kindes sehr großer Gefahr ausgesetzt würde, so darf
und soll die Operation ausnahmsweise, jedoch nur dann, wenn der Tod der
Schwangern durch äußere Gewalt erfolgt, oder nach dem Urtheile eines zur
innerlichen Praxis legitimirten Arztes nicht dem geringsten Zweifel unter-
worfen ist, auch von einem andern in der Nähe befindlichen Wundarzte nach
bestem Wissen und Können ausgeübt werden, so wie dieß in einem solchen
Falle auch jedem inneren Arzte zukommt.
62) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 8. Oktober 18328,
betreffend: die Aufhebung der Zünftigkeit der Strumpfstricker.
Durch die Anfrage einer Kreis-Regierung sieht man sich veranlaßt, der Kreis-
Regierung bemerblich zu machen, daß durch die getroffene Verabschiedung, und wie