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aus der Beilage zu Art. 10 der Gewerbe-Ordnung, verglichen mit Art. 10 und 122
eben dieses Gesetzes, erhellt, die Zuͤnftigkeit des Strumpfstricker-Gewerbes aufgehoben
ist, und daß es bloß auf einem Expeditione-Versehen beruht, daß dieses Gewerbe in
dem Abdruck des Zusahgesehes zur allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 22. April d. J.,
S. 288 des Regierungs-Blattes, nicht genannt ist, indem die Art. 1—35 des gedachten
Gesehßes auch auf die Strumpfstricker ihre volle Anwendung sfinden.
65) Die von dem K. Ministerium des Innern unter dem 5. November
1823 ertheilten polizeilichen Vorschriften in Betreff der im
Lande befindlichen Zigeuner.
Zu Herstellung eines geordneten bürgerlichen Zustandes bei den dem diesseitigen
Staate angehdrigen Zigeunern werden hierdurch folgende Vorschriften ertheilt:
1) Sämtliche im Lande befindliche Zigeuner, welche nach Vorschrift der Instruktion
vom 22. Jannar 1824 (Reg. Bl. S. 35) als Angehbrige des diesseitigen Staats
anerbannt werden müssen, und noch in beinem Gemeinde-Verbande stehen, sind
nach den Bestimmungen des Geseßzes über das Gemeindebürger= und Beisit-
Recht vom 15. April d. J. (Art. 52—40) bestimmren Gemeinden zuzutheilen.
2) Zu diesem Ende sind sämtliche Orts-Polizeistellen anzuweisen, jeden in ihren
Gemeinden sich aufhaltenden oder daselbst ankommenden Zigeuner, der sich
nicht über ein in einer württembergischen Gemeinde erlangtes Heimathrecht
ausweisen bann, sogleich an das vorgesehte Bezirksamt zum Zwecke der Unter-
suchung seiner Heimathverhältnisse einzuliefern. Das Gleiche haben die
Landjäger in Ansehung der ihnen aufstoßenden herumziehenden Zigeuner,
welche den bemerbten Nachweis nicht zu liefern vermögen, zu beobachten.
Ueberhaupt haben die Bezirbsämter jede dienliche Vorkehr zu treffen,
damit kein in ihren Amtsbezirken sich aufhaltender oder daselbst ankommen=
der Zigeuner der vorbemerkten Untersuchung entgehe.
5) Die Patente zu herumziehenden Gewerben, mit welchen dermalen einzelne
Zigeuner versehen sind, bönnen ihren Inhabern nicht zum Beweis des in
einer inländischen Gemeinde erlangten Heimathrechts dienen. Dagegen steht
diese Beweiskraft denjenigen Patenten der Art zu, welche vom 1. Jannar
des kommenden Jahrs 1829 an werden ausgestellt oder erneuert werden.
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