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Mit dem ebengedachten Termine (1. Jannar 1829) verlieren überhaupt
alle bis dahin für Zigeuner ausgestellten oder erneuerten Patente zu herum-
ziehenden Gewerben, wenn sie gleich ursprünglich zu einer längeren Dauer
bestimmt waren, ihre Gültigkeit, und können daher von diesem Zeitpunkte
an so wenig zum Beweis der Gewerbbefugniß, als zum Belege des Heimath=
rechtes dienen.
Das Bezirksamt, in dessen Bezirk ein mit keinem Heimathrechte in einer
inländischen Gemeinde versehener Zigeuner betreten wird, hat die Verhältnisse,
nach welchen dessen Staats= und Gemeinde-Angehörigkeit zu bestimmen ist,
zu untersuchen, und sofort, wenn er als Staats-Angehdriger anerkannt werden
muß, über dessen provisorische oder definitive Zutheilung zu einer inländischen
Gemeinde nach Maaßgabe des Art. 56 des Gesehes über das Gemeindebürger-
und Beisitz-Recht entweder selbst zu erkennen, oder die Entscheidung der vor-
gesehten Kreis-Regierung einzuholen.
Bei mangelnder oder zweifelhafter Staats-Angehbrigkeit ist der Fall
immer der Kreis-Regierung vorzulegen, welche einem ausländischen Zigeuner
den Aufenthalt im Staatsgebiete nur aus besonders berücksichtigungswerthen
Gründen und nur in dem Falle gestatten kann, wenn derselbe ohne herum-
ziehendes Gewerbe sich fortzubringen im Stande ist, und wenn seine Ange-
rigkeit von der betreffenden ausländischen Staats-Regierung förmlich aner-
kannt, und daher seine Heimweisung, sobald sie nöthig gefunden werden
sollte, keinem Anstande unterworfen ist.
5) Die Bezirbsämter haben darüber zu wachen, daß die Zigeuner in den ihnen
provisorisch oder definitiv zugewiesenen Heimathgemeinden, oder in ihren sonst
mit polizeilicher Erlaubniß gewählten Aufenthaltsorten, mit den zu einer geord-
neten Lebensweise erforderlichen Wohnungen, nöthigenfalls unter Beihülfe der
zu ihrer Unterstützung verbundenen Orts= und Bezirks-Casse, versehen sepen.
6) Den Zigeunern, deren Heimathverhältnisse geordnet, und welche der so eben
unter Ziffer 5 gegebenen Vorschrift gemäß mit Wohnungen versehen sind,
werden auf Verlangen hierüber von den betreffenden Bezirksämtern gesiegelte,
je auf ein halbes. Jahr gültige Zeugnisse ausgestellt, welche während der Zeit
ihrer Gültigkeit zum Beweis des Heimathrechts des Inhabers dienen können.
(Vergl. Ziffer 1—5.)