Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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15) Zum wenigsten alle vierzehn Tage hat der auf einem Gewerbe herumziehende 
Zigeuner sein Patent einem Bezirks-Polizeiamte zur Einsicht vorzulegen, von 
welchem sofort genau zu untersuchen ist, ob dem Inhaber in beiner Weise 
eine Verlezung der den herumziehenden Gewerbbetrieb überhaupt und den 
der Zigeuner insbesondere betreffenden Vorschriften zur Last falle, namentlich 
ob das vorgelegte Patent von der zuständigen Stelle vorschriftmäßig ausge- 
stellt und dessen Gültigkeit noch nicht erloschen sey, ob der Inhaber weder 
in Hinsicht auf den Gewerbbezirk, noch in Hinsicht auf die von ihm geführ- 
ten Waaren, noch in Hinsicht auf allenfallsige Begleiter, die in dem Patente 
bezeichneten Grenzen überschritten, ob der Tag seiner Abreise von Haus durch 
die Orts-Polizeibehörde im Patent bemerbt, und ebenso das Visa der Polizei- 
stelle des jedesmaligen Uebernachtungsorts, so wie von vierzehn zu vierzehn 
Tagen das Visa eines Bezirksamts in demselben enthalten sey. 
Bei durchaus richtigem Erfunde, und wenn der Zigeuner auch auferdem 
keines Vergehens sich schuldig oder verdächtig gemacht hat, wird das bezirks- 
amtliche Visa in das Patent eingetragen. Im entgegengesehten Falle ist der 
Inhaber, abgesehen von der verwirbten Strafe, jedenfalls an das Bezirksamt 
seines Wohnorts zurück zu transportiren. 
Den Orts-Polizeistellen, so wie den Landjägern ist es strenge zur 
Pflicht zu machen, jeden ihnen aufstoßenden, im Herumziehen begriffenen 
Zigeuner, dessen Patent nicht innerhalb der letzten vierzehn Tage mit dem 
Visa eines Bezirbsamts versehen worden ist, festzuhalten und an das Be- 
zirksamt, in dessen Bezirk er betreten wird, einzuliefern. 
16) Die unter Ziffer 15 enthaltene Vorschrift tritt mit dem 1. Januar 1829 in 
Wirksamkeit, und es ist daher in den von diesem Tage an ausgestellten oder 
erneuerten Hausirpatenten für Zigeuner die Weisung an den Inhaber, sich 
mindestens von vierzehn zu vierzehn Tagen vor einem Bezirköo-Polizeiamte 
zur Visirung seines Patents zu stellen, so wie die Verpflichtung der Orts- 
Polizeistellen und Landjäger, im Falle der Uebertretung jener Weisung den 
Inhaber dem Bezirksamte zu überliefern, einzutragen. f 
17) Zigeuner, welche ohne ein vorschriftmaͤßiges Patent im Lande umherziehen, 
sind, wo sie betreten werden, festzuhalten und dem Polizeiamte des Vetretungs- 
Bezirks zu uͤberliefern.
	        
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