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18) Alljaͤhrlich auf den 1. Januar sind den Kreis-Regierungen von den betreffen-
den Bezirksaͤmtern besondere Berichte uͤber die ihren Bezirken angehoͤrigen
Zigeuner zu erstatten, in welchen die letzteren nach dem Lebensalter, Geschlecht,
Familienstand, Heimathort, Wohnort, Gewerbe, Praͤdikat zu bezeichnen sind,
und in welchen besonders nachzuweisen ist, inwiefern die Vorschriften wegen
einer ordnungsmaͤßigen Wohnung, welche jeder Zigeuner haben soll, wegen
des Schulbesuchs der im Schulalter stehenden Kinder, und wegen der Bil-
dung der nachwachsenden Zigeunersoͤhne zu geordneten Gewerben in Erfuͤllung
gebracht seyen.
19) Die Bczirksämter haben die pünktliche Vollziehung der vorstehenden Vor-
schriften sich angelegen seyn zu lassen, und zu dem gleichen Zwecke den Ortg-
Polizeistellen und Landjägern ihrer Bezirke die erforderliche Anleitung zu
geben, wobei dieselben über die durch sie unmittelbar zu handhabenden Punkre.
insbesondere und mit Nachdruck zu belehren sind.
64) Erlaß des K. Ministerlum des Innern an die K. Kreis-Regierungen
vom 25. November 1828,
betrefsend: die Maaßregeln zu Vermeidung des nachtheiligen Einflusses der Bäume an den Straßen
auf die Beschaffenheit der letzteren.
Es ist angezeigt worden, daß die Bäume an den Straßen hie und da nicht von
einer Zeit zur andern gelichtet werden, so daß sie an manchen Orten streckenweise.
förmliche Vogengänge bilden. Dieß habe die nachtheilige Folge auf die Straßen,
daß selbst die hoch und trocken liegenden nur durch die aufmerksamste Behandlung,
die naß gelegenen hingegen, wenn sie nicht ganz solid gebaut sepen, und ein ganz
reines und festes Material für ihre Unterhaltung zu Gebot stehe, selbst mit dem
größten Fleiße und vervielfachtem Geldaufwande nicht auf eine dauerhafte Weise in
gutem Stande erhalten werden können, so sehr würden sie bei einer, auch nur kurze
Zeit anhaltenden nassen Witterung verdorben, anderer Hindernisse und Nachtheile
für den freien Wandel hinsichtlich der Bequemlichkeit und Sicherheit der Reisenden,
besonders zur Nachtzeit, nicht zu gedenken. Dieser Mißstand kann in solchem Grade
wohl nur an den Orten eingerissen seyn, wo die Vorschriften der Wegordnung vom