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66) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 5. December 1828,
betreffend: die Stellung und Richtung der Kirchen-Uhren in den größeren Städten an Posisiraßen nach
dem Sertanten.
Nachdem von der General-Direktion der K. Posten über den sortwährend un-
gleichen Gang der Kirchen-Uhren in der Haupt= und Residenzstadt Stuttgart sowohl,
als in den übrigen Städten des Königreichs, unter Vorstellung der hieraus für das
Post-Institut entspringenden Nachtheile, Beschwerde geführt worden ist, so findet man
sich nach dem Antrage der gedachten Selle andurch zu der Anordnung veranlaßt, daß
sowohl in hiesiger Residenzstadt, als in den übrigen größeren Städten des Köônigreichs,
durch welche Hauptstraßen führen, die Stadt-Uhren stets gehèrig nach dem Sertanten
gestellt und gerichtet werden sollen, eine Einrichtung, welche bereits in mehreren
andern Staaten milt „Erfolg besteht, und durch die allein die auch im Interesse des
Publikums im Allgemeinen wünschenswerthe Gleichheit im Gange der einzelnen Orts-
Uhren moöglichst hergestellt werden kann.
Die Kreis-Regierung erhält daher den Auftrag, hienach das Erforderliche zu ver-
fügen und einzuleiten, in einem Falle aber, wo sich der Ausführung dieser Maaßregcl
bedeutende Anstände entgegen stellen sollten, Anzeige hieher zu erstatten.
67) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 29. December 1828,
betreffend: die Dienst- Cautionen der Verwalter solcher Stiftungen, welche der Aussicht der Gemeinde=
Stiftungsräthe nicht untergeordnet sind.
Zur Ergänzung der Vorschriften über die Dienst-Cautionen der Verwalter der
Stiftungen v) wird der Kreis-Regierung in Beziehung auf die der Aufsicht eines Ge-
meinde-Stiftungsraths nicht untergeordneten, sondern mit oder ohne eine besondere,
vom Sttifter bestellte Verwaltungsbehörde unter der Aufsicht des gemeinschaftlichen
*) Verf. vom 8. Juli 1828, Neg. Bl. S. coK