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der Bestimmung des Stifters (§. 1), oder wegen des geringen Betrags ihrer
etatsmäßigen Einnahmen (6. 2), oder in Folge einer besondern Dispensation
der Kreis-Regierung von Einlegung einer Caution befreit waren, zu Stellung
genügender Sicherheit anzuhalten.
6) Die eingelegten Dienst-Cautionen werden bei den der Aussicht der Kreis-
Regierung unmittelbar untergeordneten Stiftungen von der! Kreis-Regierung,
bei den zunächst unter der Aufsicht des gemeinschaftlichen Oberamts stehenden
Stiftungen aber von dem gemeinschaftlichen Oberamte aufbewahrt.
7) In Beziehung auf die Cautions-Objekte, die Mitverbindung der Ehefrauen
der Verwalter, die Form der Cautions-Urkunden, die Bemerkbung der gesche-
henen Cautions-Leistung in den Jahrorechnungen der Verwalter, die Zurück-
gabe der eingelegten Caution u. s. w. finden die in der Ministerial-Verfügung
wegen der Dienst-Cautionen der Amtspfleger, Gemeinde= und Stiftungs-Rechner
vom 8. Juli 182 8 gegebenen Vorschriften auch hier ihre Anwendung.
Der Kreis-Regierung wird nun dieses mit dem Auftrage erdffnet, nicht nur diese
Bestimmungen bei den dermaligen Rechnern der im Eingange genannten Stiftungen,
so weit dieselben nicht bereits Caurionen von dem vorgeschriebenen oder einem höheren
Betrage eingelegt haben, zum Vollzug zu bringen, sondern auch in allen künftigen
Fällen sich hienach zu achten. Uebrigens wird vorausgeseht, daß die Kreis-Regicrung
die in der Ministerial-Verfügung vom 8. Juli 1828 enthaltenen Vorschriften auch
auf diejenigen Familien= und sonstigen Privat-Stiftungen, welche der Aufsicht von
örtlichen Stiftungsräthen untergcordnet sind, in Anwendung gebracht habe.
63) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 5. Januar 1829,
betreffend: die Verwahrung der Capitalbriefe der Amtspflegen, Gemeinden und Stiftungen.
Der Kreis-Regierung wird, die Verwahrung der Capitalbriefe der Amtopflegen,
Gemeinden und Stiftungen betreffend, zu erkennen gegeben:
1) In Beziehung auf die Capitalbriefe der Amtspflegen, Gemeinde= und örtlichen
Stiftungs-Pflegen bleibt es