Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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a) sofern das Capitalvermoͤgen der einzelnen Pflege unter dem Betrage von 
10,000 fl. steht, dem Ermessen der Amtsversammlungen, Gemeinde- 
und örtlichen Stiftungs-Räthe anheimgegeben, ob dieselben von dem 
Rechner selbst oder durch dritte Personen verwahrt werden sollen. Da, 
wo die Verwahrung dem Rechner überlassen wird, ist die Beschlußnahme 
darüber, ob es fernerhin so gehalten werden soll, so oft in der Person 
des Rechners ein Wechsel eintritt, von der betreffenden Amtsversamm- 
lung, dem betreffenden Gemeinde= oder Stiftungs-Rathe zu erneuern; 
b) bei einem Capitalvermögen von 10,000 fl. und darüber muß die Ver- 
wahrung der Eapitalbriefe immer durch dritte Personen geschehen; 
c) in dem Falle von b), so wie in demjenigen Falle von 6), in welchem 
die zuständige Verwaltungsbehörde (Amtsversammlung, Gemeinde- 
rath, Stiftungsrarh) die Verwahrung der Capitalbriefe durch dricte Per- 
sonen beschließt, ist es Sache dieser Verwaltungsbehèrde, die Ver- 
wahrer in der Regel aus ihrer Mitte zu bestellen, und vorbehaltlich 
höherer Genehmigung deren Belohnung zu bestimmen. Der Verwahrer. 
ist verbunden, über die ihm anvertrauten Capitalbriefe ein Vexzeich- 
niß nach fortlaufenden Nummern zu führen, und dieses in Beziehung 
auf die durch Ablösung und neue Anlegung von Capitalien sich erge- 
benden Veränderungen fortwährend richtig zu stellen, auch die Ueberein- 
stimmung der vorhandenen Capitalbriefe mit den in der Rechnung 
aufgeführten Capitalien jedes Jahr zu beurkunden. 
2) Vei denjenigen Stiftungen, welche zwar beinem brtlichen Stiftungsrathe, aber 
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unter der Aufsicht des gemeinschaftlichen Oberamts und der Kreis-Regierung 
einer vom Stifter bestellten besondern Verwaltungsbehbrde untergeordnet sind, 
kommt es, sofern das Vermogen einer solchen Stiftung an Eapitalien unter 
10,000 fl. steht, zunächst der letzteren zu, darüber zu erkennen, ob die Capital= 
Briefe der Stiftung von dem Rechner selbst oder durch einen Dritten ver- 
wahrt werden sollen, und im bejahenden Falle die Verwahrer zu bestellen. 
Bei einem Betrage des Capitalvermögens von 10,000 fl. und darüber aber 
muß die Verwahrung durch einen Dritten geschehen. 
Bei den unter der unmittelbaren Verwaltung des gemeinschaftlichen Ober- 
amts oder der Kreis-Regierung stehenden Stiftungen sind die Capitalbriefe,
	        
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