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sofern der Betrag derselben bei einem Rechner die Summe von 10,000 fl.
nicht erreicht, von Lehzterem zu verwahren. Bei einem größeren Betrage der
Capitalien aber sind die Schuldscheine bei der Kreis-Regierung oder dem
Oberamte, in dessen Bezirke der Rechner seinen Wohnsitz hat, zu verwahren.
In jeder Amtöpflege-, Gemeinde= und Stiftungs-Rechnung ist unter der Rubrik
„Capitalzinse“ zu bemerben, wer die Capitalbriefe in Verwahrung habe? und
auf welchen Beschluß der Amtsversammlung, des Gemeinde= oder Siftungs-
Rathes sich dieses gründe?
Bei jeder Abhèr einer Amtspflege-, Gemeinde= oder Stiftungs-Rechnung hat
die Abhörbehörde, bei Strafe und Verantwortlichkeit für die erwachsenden
Nachtheile, die vorhandenen Capitalbriefe einzusehen, und zu untersuchen, ob
dieselben mit den in der Rechnung enthaltenen Capitalien übereinstimmen.
Wie dieses geschehen sey, ist jedesmal in der Abhör-Urkunde zu bemerken.
Die Kreis-Regierung hat zu Vollziehung dieser Bestimmungen das Weitere
vorzukehren.
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69) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 5. Januar 13829,
betreffend: die Berücksichtigung der Ergänzungssteuern und Brandschadensgelder bei Besilmmung der
Dienst-Cautionen der Amtspfleger.
Aus Anlaß einer bei dem Ministerium eingekommenen Aufrage ist in Beziehung
auf den 9. 3 der Verordnung vom 38. Juli 1828, die Größe der Dienst-Cautionen der
Amtspfleger betreffend, die Entscheidung gegeben worden, daß die sogenannten
Ergänzungs= (Besoldungs-, Capitalien-, Pensions-) Steuern, so wie die Brandscha-
densgelder, nicht zu den ordentlichen etatsmäßigen Einnahmen eines Amtöpflegers,
welche die Größe seiner Dienst-Caution bestimmen, gehdren, weil diese Gelder die Amts-
pflegen selbst nicht angehen, sondern nur in Folge besonderen Auftrags dem Amts-
pfleger als fremde, mit dem Gelde der Amtopflege nicht zu vermischende Gelder zum
Einzug angewiesen sind. Dagegen ist in Ansehung der Einnahmen einzelner Amts-
pflegen für Steinsalz, da die Lieferung desselben für unmittelbare Rechnung der