Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Amtskoͤrperschaften geschieht, bestimmt worden, daß solche nach ihrem wahrscheinlichen 
Durchschnittsbetrage zu den ordentlichen etatsmaͤßigen Einnahmen zu zaͤhlen seyen. 
Der Kreis-Regierung wird dieses zu ihrer Nachachtung eroͤffnet. 
70) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 22. Januar 1829, 
betreffend: die höhere Genehmigung der Uebertragung eines Stiftungslehens in lebenbarer Eigeuschaft 
an einen neuen, nicht zur Familie des frühern Lehenträgers gehörigen Besitzer. 
In Betreff der allgemeinen Frage von der Nothwendigkeit einer höhern Geneh- 
migung der Uebertragung eines Stiftungslehens in lehenbarer Eigenschaft an einen 
neuen, nicht zur Familie des frühern Lehenträgers gehörigen Besitzer, wird der 
Kreis-Regierung zu erkennen gegeben, daß nach der Ansicht des Ministerium zwischen 
der Wiederverleihung eines wirklich heimgefallenen Falllehens an eine neue Familic, 
und zwischen dem Falle, wenn das Falllehen noch nicht wirklich heimgefallen ist. 
sondern bloß die Hoffnung eines solchen Heimfalls von dem Absterben der einen 
Familie auf das Absterben einer andern Familie übertragen wird, zu unterscheiden 
ist; daß zwar im erstern Falle eine Veräußerung von Stiftungs-Eigenthum, deren 
Gültigkeit von höherer Genehmigung abhängt, Statt findet, daß aber im leßteren 
Falle das Gleiche nur dann behauptet werden kann, wenn das Falllehen sich in den 
Händen des lehten Mitglieds der bisher belehnten Familie befinder, folglich die 
Ueberlassung desselben an eine andere Familie als eine Umgehung des nahe bevorge- 
standenen Heimfalls erscheint, wogegen in allen andern Fällen die Zulassung des 
Eintrittes einer neuen Familie in die Stelle der noch im Besibe befindlichen Familie 
als eine, die bisherige Benüßung des befragten Stiftungs-Eigenthums fortsetzende 
Verwaltungs-Maaßregel anzusehen ist, durch welche der Heimfall möglicher Weise 
eben so gut beschleunigt, als verspätet werden kann, von der sich daher nicht behaup- 
ten läßt, dast der Stifrung etwas dadurch entgehe. 
Die Kreis-Regierung hat daher bei Veränderungen in der Person des Bestserc 
eines von einer Stiftung abhängenden Falllehens nicht nur, wenn dieselöe innerhalb 
der bisher belehnten Familie Statt sindet, sondern auch, wenn der bisherige Besitzer, 
ohne der Lehte der Familie zu seyn, das Falllehen auf eine andere Familie übertragen 
will, dem Beschlusse der Stifrungsräthe das Nähere lediglich anheimzugeben.
	        
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