Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Orts ertheilte und in dem Regierungs-Blatte bekannt gemachte Bestätigung der Er- 
kenntnisse die Anwendbarkeit der allegirten Verordnung auf Naturalreste von dem 
Gesehgeber selbst öffentlich ausgesprochen worden ist; so bonnte man diesseits über 
die Gerichtspraris nicht zweifelhaft seyn, und in Erwägung, daß die befragte Ver- 
ordnung in den &9. 1 und 2 ausdrücklich von der Verwaltung von Geld oder Natu- 
ralien spricht, und hier wenigstens, wo die Vorschriften zu Verhütung der Reste 
gegeben werden, Förster, Kastenknechte, Gefälleinbringer und dergl. namentlich unter 
den betreffenden Rechnungs-Beamten mitaufgeführt sind, an sich aber nicht abzu- 
sehen ist, warum vorsähliche Veruntreuung bei einer Naturalien-Berwaltung gelinder 
als bei einer Geldverwaltung gestraft werden sollte, kein Bedenken finden, den vor- 
gelegenen Fall nach der Verordnung vom 1. August 1806 zu entscheiden. 
Um nun der ungegründeten Voraussehung, als wäre der Gerichtsgebrauch mit 
der oben angezogenen Thesis des vormaligen K. Criminal-Tribunals in Ueberein- 
stimmung geblieben, zu begegnen, und damit einer Verschiedenheit der Entscheidungen 
zuvorzukommen, seht man die Eriminal-Senate von der diesseitigen, nach dem oben 
Angeführten, dem neuen Gerichtsgebrauche gemäßen Ansicht in Kenntniß. 
13) Auszug aus einem Erlasse des Eriminal-Senats des K. Ober- 
Tribunals an den Criminal-Senat des K. Gerichtshofs zu —, 
vom 26. Januar 1822, 
betreffend: die Unguläßigkeit der Verbindung des Rechtsmittels der Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand mit dem des Rekurses (in Criminalsachen) 
. c. ·. 
Hinsichtlich der Einleitung der vorliegenden Sache in den Rekursweg, wie solche 
von dem Senate geschehen, wird diesem zugleich noch bemerkt, daß der Rekurrent, nach- 
dem er den anfänglich beabsichtigten Rekurs — freilich mit einem Beifügen, welches 
zeigt, daß er dadurch eine Rechtskraft des Spruches erster Instanz nicht besorgte — 
verlassen, und das Rechtomittel der Restitution vorziehen zu wollen erblärt hatte, 
dieses Rechtsmittel in der betreffenden Eingabe nicht als bloßen einstweiligen Ver- 
such verfolgen und den Rekurs gegen das erste Erkenntniß für den Fall eines un- 
günstigen Erfolgs des Restitutions-Gesuchs sich vorbehalten durfte, daß daher der 
befragte Vorbehalt, welchen der Senat durch einfache Zulassung der Restitution 
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