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Orts ertheilte und in dem Regierungs-Blatte bekannt gemachte Bestätigung der Er-
kenntnisse die Anwendbarkeit der allegirten Verordnung auf Naturalreste von dem
Gesehgeber selbst öffentlich ausgesprochen worden ist; so bonnte man diesseits über
die Gerichtspraris nicht zweifelhaft seyn, und in Erwägung, daß die befragte Ver-
ordnung in den &9. 1 und 2 ausdrücklich von der Verwaltung von Geld oder Natu-
ralien spricht, und hier wenigstens, wo die Vorschriften zu Verhütung der Reste
gegeben werden, Förster, Kastenknechte, Gefälleinbringer und dergl. namentlich unter
den betreffenden Rechnungs-Beamten mitaufgeführt sind, an sich aber nicht abzu-
sehen ist, warum vorsähliche Veruntreuung bei einer Naturalien-Berwaltung gelinder
als bei einer Geldverwaltung gestraft werden sollte, kein Bedenken finden, den vor-
gelegenen Fall nach der Verordnung vom 1. August 1806 zu entscheiden.
Um nun der ungegründeten Voraussehung, als wäre der Gerichtsgebrauch mit
der oben angezogenen Thesis des vormaligen K. Criminal-Tribunals in Ueberein-
stimmung geblieben, zu begegnen, und damit einer Verschiedenheit der Entscheidungen
zuvorzukommen, seht man die Eriminal-Senate von der diesseitigen, nach dem oben
Angeführten, dem neuen Gerichtsgebrauche gemäßen Ansicht in Kenntniß.
13) Auszug aus einem Erlasse des Eriminal-Senats des K. Ober-
Tribunals an den Criminal-Senat des K. Gerichtshofs zu —,
vom 26. Januar 1822,
betreffend: die Unguläßigkeit der Verbindung des Rechtsmittels der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand mit dem des Rekurses (in Criminalsachen)
. c. ·.
Hinsichtlich der Einleitung der vorliegenden Sache in den Rekursweg, wie solche
von dem Senate geschehen, wird diesem zugleich noch bemerkt, daß der Rekurrent, nach-
dem er den anfänglich beabsichtigten Rekurs — freilich mit einem Beifügen, welches
zeigt, daß er dadurch eine Rechtskraft des Spruches erster Instanz nicht besorgte —
verlassen, und das Rechtomittel der Restitution vorziehen zu wollen erblärt hatte,
dieses Rechtsmittel in der betreffenden Eingabe nicht als bloßen einstweiligen Ver-
such verfolgen und den Rekurs gegen das erste Erkenntniß für den Fall eines un-
günstigen Erfolgs des Restitutions-Gesuchs sich vorbehalten durfte, daß daher der
befragte Vorbehalt, welchen der Senat durch einfache Zulassung der Restitution
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