Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Präfung, auf die betreffende Cafse zu dekretiren Der Ratur #er Sache nach, ist indeg 
zur Vollziehung eines Untersuchungs-Verhafts von dem Polizeihause nur in außer- 
ordentlichen Fällen Gebrauch zu machen, wo einerseits eine sehr langwierige Dauer 
der Untersuchung vorauszusehen, und andererseits erwiesen oder wenigstens mir 
hochster Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der Untersuchunge- Gefangene. * 
Elasse der Bettler, Vaganten oder Gauner gehbre. 
I 
76) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern 
an die K. Kreis-Regierungen, vom 26. April 1829, 
betreffend: die Zutheilung der Hof-, Staats- und grundherrlichen Domänen zu den nächsigelegenen 
Gemeinden. 
Der Regierung wird auf ihre Berichte, betreffend die Zutheilung der Hof-, 
Staats- und grundherrlichen Domänen zu den nächstgelegenen Gemeinden, Nach- 
stehendes eroͤffnet: 
Die Domaͤnen, von deren Zutheilung es sich handeln. kann, bestehen entweder: 
1) aus Gebauden und Grundstücken, welche auf der Orts-Markung einer Ge- 
meinde gelegen sind; oder 
2) aus Schloßgütern, vormaligen Klöstern, Meiereien, Gestütshöfen, Salz= und 
Hüttenwerken u. dgl., welche eine eigene geschlossene, von den angrenzenden 
Gemeinden abgesonderte Marbung bilden; oder endlich 
5) aus größeren oder bleineren Waldstrecken oder sonst unbewohnten Grund- 
Flächen, die zu beiner der benachbarten Orts-Markungen gehbren. 
Die unter Nro. 1 genannten Besihungen bedürfen keiner besonderen Zutheilung, 
da sie, obgleich von dem Gemeinde-Verbande und der Conkurrenz zu den Gemeinde- 
Lasten gesehlich ausgenommen, dennoch einen integrirenden Theil der Gemeinde- 
Markung bilden, und mithin, wenn und soweit nicht eine besondere Befreiung nach- 
gewiesen wird, dem Gerichts-Zwange und der polizeilichen Aufsicht der Orts-Behèrden 
unterliegen.
	        
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