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Präfung, auf die betreffende Cafse zu dekretiren Der Ratur #er Sache nach, ist indeg
zur Vollziehung eines Untersuchungs-Verhafts von dem Polizeihause nur in außer-
ordentlichen Fällen Gebrauch zu machen, wo einerseits eine sehr langwierige Dauer
der Untersuchung vorauszusehen, und andererseits erwiesen oder wenigstens mir
hochster Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der Untersuchunge- Gefangene. *
Elasse der Bettler, Vaganten oder Gauner gehbre.
I
76) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern
an die K. Kreis-Regierungen, vom 26. April 1829,
betreffend: die Zutheilung der Hof-, Staats- und grundherrlichen Domänen zu den nächsigelegenen
Gemeinden.
Der Regierung wird auf ihre Berichte, betreffend die Zutheilung der Hof-,
Staats- und grundherrlichen Domänen zu den nächstgelegenen Gemeinden, Nach-
stehendes eroͤffnet:
Die Domaͤnen, von deren Zutheilung es sich handeln. kann, bestehen entweder:
1) aus Gebauden und Grundstücken, welche auf der Orts-Markung einer Ge-
meinde gelegen sind; oder
2) aus Schloßgütern, vormaligen Klöstern, Meiereien, Gestütshöfen, Salz= und
Hüttenwerken u. dgl., welche eine eigene geschlossene, von den angrenzenden
Gemeinden abgesonderte Marbung bilden; oder endlich
5) aus größeren oder bleineren Waldstrecken oder sonst unbewohnten Grund-
Flächen, die zu beiner der benachbarten Orts-Markungen gehbren.
Die unter Nro. 1 genannten Besihungen bedürfen keiner besonderen Zutheilung,
da sie, obgleich von dem Gemeinde-Verbande und der Conkurrenz zu den Gemeinde-
Lasten gesehlich ausgenommen, dennoch einen integrirenden Theil der Gemeinde-
Markung bilden, und mithin, wenn und soweit nicht eine besondere Befreiung nach-
gewiesen wird, dem Gerichts-Zwange und der polizeilichen Aufsicht der Orts-Behèrden
unterliegen.