Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Die Domänen der zweiten Elasse hingegen sind, ihrer gesehlichen Befreiung 
vom Gemeinde-Verbande unbeschadet, nach dem Gesehe über das Gemeinde-, Bürger- 
und Beisißrecht, Art. 35, einer benachbarten Gemeinde in gerichtlicher und polizeilicher 
Beziehung zuzutheilen. 
In gerichtlicher Beziehung werden die Gemeinde-Räthe, Unterpfands-Behörden, 
Waisengerichte u. s. w. durch die vorgesetzte Justiz-Behörde besonders beschieden 
werden. In Folge der polizeilichen Zutheilung aber hat der betreffende Orts- 
Vorsteher und Gemeinderath die ihm geseßlich zustehende Polizeigewalt auf der zu- 
getheilten Domäne, soweit nicht dem Inhaber der lettern eine besondere Befreiung 
zugestanden ist, ebenso wie in dem ganzen Umfange seines Gemeinde-Bezirkes auszu- 
üben, die Uebertretungen der Polizei-Gesehe innerhalb seines gesetzlichen Straf- 
Maßes abzurügen, und die von ihm angeseßten Geldstrafen zum Besten der Gemeinde- 
Casse einzuziehen. 
Die Handhabung der Forst= und Jagd-Polizei, so wie alle diejenigen Verfu- 
gungen, welche nach den bestehenden Verwaltungs-Grundsäßen zum Ressort der 
Finanz-Verwaltung gehdren, bleiben den hiezu bestellten Behörden vorbehalten. Ins- 
besondere hat sich der Ortsvorsteher in den landwirthschaftlichen Betrieb der Domänec, 
in die Bauführungen auf derselben u. dgl. nicht einzumischen, sondern, wenn er je 
hiebei eine Abweichung von den allgemeinen Polizei-Gesehen wahrzunehmen glauben 
sollte, solches der ihm vorgesehten Polizei-Behèrde zum Behufe der etwa erforder- 
lichen Einleitung anzuzeigen. 
Die Unterhaltung der Wege, Brücken, Ufer, Brunnen 2c= wird, wenn und so 
weit nicht durch besondere Rechtstitel eine Ausnahme begründet ist, von dem In- 
haber der Domäne ohne Zuthun der Gemeinde bestritten. Sollte sich hierin ein 
gemeinschädlicher Mangel ergeben, so hat der Ortsvorsteher dem ihm vorgeseßzten 
Bezirbsamte hievon die Anzeige zu machen. 
Die Annahme der Officianten, Pächter und andern Miethsleute bleibt, wie es 
sich von selbst versteht, dem Eigenthümer der Domäne überlassen, ohne daß er hie- 
rin auf die Bürger und Beisitzer der Gemeinde, welcher die Domäne zugetheilt ist, 
beschränkt wäre. Es finden jedoch die Bestimmungen des Bürgerrechts-Gesetzes, 
Art. 5 und 11, auch auf die zugetheilten Domänen ihre Anwendung, und zur Armen- 
Untertützung ist die Gemeinde nur, soweit es sich von wirklichen Bürgern oder 
Beisißern der leßtern handelt, verpflichtet.
	        
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