Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Bei der Zutheilung und Verpflegung von Heimathlosen kommen die Bestim- 
mungen des Bürgerrechts-Gesetzes, Art. 35 und 59, zur Anwendung: Der Ortrs- 
Vorsteher ist berechtigt, von den nicht zur Gemeinde gehdrigen Bewohnern der 
Domäne, soweit solche nicht unter den gesehlichen Ausnahmen des Art. begriffen 
sind, den Ausweis über ein anderwärtiges Heimathrecht zu verlangen. 1 
Außer der gesehlichen Wohnsteuer (Bürgerrechts-Gesez, Art 12), mit den dorr 
bezeichneten Ausnahmen, sind die Bewohner der zugetheilten Domänen als solche zu 
beiner persönlichen Leistung an die Gemeinde verpflichtet. Auch ist die leßtere nicht 
befugt, von der Domäne oder deren Bewohnern einen besondern Beitrag zu den 
Gemeinde-Verwaltungskbosten, namentlich zu den Besoldungen der Gemeinde-Vorsteher 
und Officianten, zu Erhaltung der öffentlichen Gebäude, der polizeilichen Einrich- 
tungen oder Geräthschaften, zu Kirchen= und Schul-Anstalten u. s. w., zu fordern. 
Zur Theilnahme an den Gemeinde-Nuhßungen sind in Ermanglung eines besondern 
Rechtstitels weder der Inhaber, noch die sonstigen Bewohner der zugetheilten 
Domäne berechtigt. « 
Wenn endlich von einer solchen, eine eigene Markung bildenden Domaͤne einzelne 
Gebäude oder Grundstücke von dem Inhaber der Domäne an einen Dritten veraͤußert 
sind oder werden, so ist dieser Theil der Domaͤne nicht mehr als integrirender Theil 
der letzteren, sondern als eine gewoͤhnliche Gemeindeparzelle zu behandeln, und mithin 
nach den für die zusammengesetzten Gemeinden überhaupt besiehenden Grundsätzen statt 
einer bleß polizeilichen Zutheilung in den Verband der naͤchstgelegenen Gemeinde 
wirklich aufzunehmen 2c. ) 
Was endlich die oben unter Nro. 5 erwähnten Waldstrecken oder sonstige unbe- 
wohnte Grundflächen (Haiden, Moorgründe te.) betrifft, so kann zwar auf diesen 
ihrer Natur nach die Gerichtsbarbeit und die Polizei-Gewalt der Gemeinde-Behdrden 
Gumal bei dem befreiren Gerichtsstande dieser Güter und dem oben erwähnten Vor- 
behalte der Forst= und Jagd-Polizei) sich nur selten wirksam dußern. Um jedoch 
für diese, obgleich seltenen Fälle keine Ungewißheit übrig zu lassen, sind auch. diese 
Strecken, sosern sie nicht schon zuvor auf einer Gemeinde-Markung gelegen sind, 
einer solchen zuzutheilen, und in vorkommenden Faͤllen nach den unter Nro. 2 
  
*) Hier folgen transitorische Verfügungen in Veziehung auf zu erstattende Berichte.
	        
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