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stillschweigend gebilligt, vielmehr als unzuläßig zu verw'afen, der Rekurrent zu einer
unbedingten Erklärung über die Wahl des einen oder des undern Pechrsmittels zu ver-
anlassen, und im Falle seines Beharrens auf dem Rekurse mit Beiseitsetzung jenes
früheren Restitutionsgesuchs sofort demselben die in 5§. 8 der neuen Rekurs-
Verordnung vorgeschriebene Frist von dreißig Tagen zur Akteneinsicht und Einrei-
chung der Rekursschrift anzuberaumen, nach Verfluß dieser Zeit aber die Sache ohne
Weiteres an den Rekursrichter einzusenden gewesen wäre.
14) Beschluß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals, vom
11. Januar 1823,
betreffend: den Ressort der Oberämter in Diebstahlssachen.
Unter dem 28. December 1822 hat sich der Criminal-Senat des K. Ober-Tri=
bunals aus Veranlassung eines, demselben von dem K. Justiz-Ministerium abgefor-
derten Gutachtens für die Thesis entschieden, daß eine ausdehnende Erklárung des
g. 195 des vierten Edikts in Betreff der Bestrafung der ersten einfachen, den Vetrag von
loffl. nicht übersteigenden Diebstähle durch die Oberämter, wonach das in dem seit-
herigen Gerichtsgebrauche für die Vemessung der Strafe der einzelnen Genossen bei
einem solchen Diebstahle angenommene Princip der Theilung des Betrags auch für
die Beurtheikung der Competenz der Oberämter zu Untersuchung und Aburtheilung
ähnlicher, nach ihrem Gesamtwerthe die Summe von 10 fl. übersteigender Diebstähle.
geltend gemacht würde, nicht für begründet zu halten, vielmehr jeder Diebstahl über
10 fl., derselbe sey von Einem oder mehreren Genossen verübt, nach der wörtlichen
Fassung des §g. 195 von den Oberamtögerichten abzuwandeln sey.
15) Erlaß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals an die
Eriminal= Senate der K. Gerichtshöfe, vom 22. April 1823,
betreftnd: die Wirkung der Entbindung eines Beamten von der Instanz auf dessen Entlassung im
Administrativwege.
Der Eriminal-Senat des K. Ober-Tribunals hat bei Gekegenheit eines in Se—
mäßheir des g. 47 der Verfassungs-Urkunde über die angetragene Entlassung eineg
Eommun-Administrativ-Begmirn im Verwaltungswege erstatteten Gntachtens den
Sas aaufgestellt: —