Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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30) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 20. Juli 1329, 
betreffend: die Sporreln von Heimath= und Taufscheinen. 
Aus Veranlassung einer bei dem Ministerium des Innern gemachten Anfrage 
in Betreff der Sporteln von Heimath= und Taufscheinen wird der Regierung eroͤffnet, 
daß fuͤr diese beiderlei Arten von Urkunden, insofern sie mit dem oberamtlichen Siegel 
versehen werden, was bei den Heimathscheinen immer zu geschehen hat, die gesetzlich 
vorgeschriebene Sportel von 12kr. zu erheben, daß uͤbrigens, da die Taufscheine von 
den ausstellenden Pfarrämtern mit den ihnen neuerlich zugerheilten Amtssiegeln ver- 
sehen werden, der oberamtlichen Beglaubigung dieser Urkunden das Amtesiegel in der 
Regel nur, wenn die Partey es ausdrücklich verlangt, beizufügen ist, und daß die ohne 
Siegelung geschehende Beglaubigung von Seite des Oberamts keiner Sportel unterl iegt. 
Der Regierung bleibt uͤberlassen, die ihr untergebenen Vezirksaͤmter hienach zu 
bescheiden. 
31) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 20. August 1829, 
betreffend: den SportelBezug der Gemeinderäthe bei Aufnähme von Frauens-Personen, die in den 
Wohnorten ihrer Verlobten nicht bürgerlich find. 
Die Regierung wird wegen der Sporteln der Gemeinderäthe bei Aufnahme 
von Frauens-Personen, die in den Wohnorten ihrer Verlobten nicht bürgerlich sind, 
dahin beschieden, daß, da dergleichen einheirathende Frauens-Personen von Rechtswegen 
ohne besondere Aufnahme des Bürgerrechtes ihrer Ehemänner theilhaftig werden, 
und die Erwägung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeir dieser Einheirathung nach 
den Bestimmungen des Art. 19 des Bürgerrechts-Gesetzes das Recht an sich nicht 
entziehen, sondern nur den Gemeinden und ihren Vorstehern die Vefugniß zur Ein- 
sprache verleihen kann, auch ein Sportel-Bezug für die Gemeinderäthe hiebei im 
Allgemeinen nicht zulässig, und nur in dem Falle erlaubt sey, wenn eine Frauens- 
Person, welcher der Art. 19 des Bürgerrechts-Gesetzes entgegen steht, zum Zwecke 
ihrer Heirath mit einem Ortsbürger in das Gemeinde-Bürgerrecht wirklich auf- 
genommen wird.
	        
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