Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

243 
Redaktion des Verwaltungs-Edikts unter dem Worte „Besoldung“ nicht nur Besol- 
dungen im engern Sinne, sondern überhaupt alle bleibenden Besoldungen für jährlich 
wiederkehrende Geschäfte, und somit auch Wartgelder, deren Begriff ohnedieß schwan- 
kend ist, zu verstehen. 
Gegenwärtiger Erlaß, in Verbindung mit dem Inhalte des Ministerial-Erlasses 
vom 10. August v. J., ) wird die Kreis-Regierung in den Stand sehen, die vor- 
bommenden Fälle hienach zu behandeln. Uebrigens erhält die Kreis-Regierung den 
Auftrag, von dem gegenwärtigen Ministerial-Erlasse, so wie von demjenigen vom 
10. August v. J. auch die ihr untergeordneten Oberämter in Kenntniß zu seßen. 
86) Er laß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 15. März 1830, 
betreffend: die Genebmigung derjenigen gemeinderäthlichen Beschlüsse, bei welchen Gemeinde-Officianten, 
die nicht Mirglieder des Gemeinderaths sind, betheiligt sind. 
Auf eine Anfrage der K. Regierung für den — Kreis: 
ob diejenigen gemeinderäthlichen Beschlüsse, bei welchen Gemeinde-Offteian= 
ten der im §.23 des Verwaltungs-Edikts genannten Kategorie betheiligt 
sind, der oberamtlichen Genehmigung selbst dann bedürsen, wenn gleich 
diese Diener nicht Mitglieder des Gemeinderatho find? 
ist entschieden worden, daß derartige Beschlüsse nach Analogie der Bestimmung des 
Art. 5 des Gesehes vom 17. Juli 1824,) die Behandlung der bei den einzelnen 
Steuerpflichtigen haftenden Rückstände betreffend, der oberamtlichen Genehmigung 
unterliegenz wovon die Regierung, unter Beziehung auf den Erlaß vom 25. Januar 
1830 222) in Betreff der Genehmigung solcher gemeinderäthlichen Beschlüsse, bei 
welchen Gemeindebeamte betheiligt sind, zur Nachachtung und weitern Verfügung in 
Kenntniß gesetzt wird. 
  
*) Oben Nro. 84, Seite 241. 
*“) Reg. Bl. Seite 531. 
##*) Oben Nro. 85, Seite 242.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.