243
Redaktion des Verwaltungs-Edikts unter dem Worte „Besoldung“ nicht nur Besol-
dungen im engern Sinne, sondern überhaupt alle bleibenden Besoldungen für jährlich
wiederkehrende Geschäfte, und somit auch Wartgelder, deren Begriff ohnedieß schwan-
kend ist, zu verstehen.
Gegenwärtiger Erlaß, in Verbindung mit dem Inhalte des Ministerial-Erlasses
vom 10. August v. J., ) wird die Kreis-Regierung in den Stand sehen, die vor-
bommenden Fälle hienach zu behandeln. Uebrigens erhält die Kreis-Regierung den
Auftrag, von dem gegenwärtigen Ministerial-Erlasse, so wie von demjenigen vom
10. August v. J. auch die ihr untergeordneten Oberämter in Kenntniß zu seßen.
86) Er laß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 15. März 1830,
betreffend: die Genebmigung derjenigen gemeinderäthlichen Beschlüsse, bei welchen Gemeinde-Officianten,
die nicht Mirglieder des Gemeinderaths sind, betheiligt sind.
Auf eine Anfrage der K. Regierung für den — Kreis:
ob diejenigen gemeinderäthlichen Beschlüsse, bei welchen Gemeinde-Offteian=
ten der im §.23 des Verwaltungs-Edikts genannten Kategorie betheiligt
sind, der oberamtlichen Genehmigung selbst dann bedürsen, wenn gleich
diese Diener nicht Mitglieder des Gemeinderatho find?
ist entschieden worden, daß derartige Beschlüsse nach Analogie der Bestimmung des
Art. 5 des Gesehes vom 17. Juli 1824,) die Behandlung der bei den einzelnen
Steuerpflichtigen haftenden Rückstände betreffend, der oberamtlichen Genehmigung
unterliegenz wovon die Regierung, unter Beziehung auf den Erlaß vom 25. Januar
1830 222) in Betreff der Genehmigung solcher gemeinderäthlichen Beschlüsse, bei
welchen Gemeindebeamte betheiligt sind, zur Nachachtung und weitern Verfügung in
Kenntniß gesetzt wird.
*) Oben Nro. 84, Seite 241.
*“) Reg. Bl. Seite 531.
##*) Oben Nro. 85, Seite 242.