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macht!) —, so sind Bundesrat und Reichstag auf die Beschlussfassung
über das Ausführungsgesetz beschränkt.
Regelmässig ist allerdings dieses Verfahren nicht.°) Es ist
vielmehr üblich den ganzen Vertrag uhne Neuredaktion als Gesetz
zu behandeln, ihn als Ganzes der Beschlussfassung von Bundesrat
und Reichstag auch in dieser Richtung zu unterwerfen. Hat die
Regierung sich für diese Form — das sogen. Vertragsgesetz —
entschieden, so ist allerdings die Thätigkeit von Bundesrat und
Reichstag unbeschränkt. Die Einheit des Vertrages offenbart sich
auch hier.
Dies gewinnt nun an diesem Punkte eine doppelte Bedeutung:
1. Der Beschlussfassung unterliegen auch die Vertragsteile,
deren Inhalt an sich nicht in den Bereich der Reichsgesetzgebung
gehört. Sie bilden eben — wie auch vorhin gezeigt worden ist —
mit dem übrigen Inhalt eine nicht zerlegbare Einheit.
2. Die Beschlussfassung über den Vertragsgesetzentwurf ergreift
auch solche Vertragsteile, die gar keinen Bezug aut Pflichten
des Reichs haben, sondern nur solche des fremden Staats festsetzen.
Dies muss gegenüber den Angriffen von Seligmann?) betont
werden; er behauptet: „wenn der ganze Vertrag formelle Gesetzeskraft
erhielte, so würden dadurch auch solche Vertragbestimmungen
in Kraft gesetzt, die Pflichten des fremden Staates begründeten.
Dazu sei aber das Reich nicht kompetent“.
Dem ist damit zu entgegnen, dass die fraglichen Vertragsteile
doch nur für den eigenen Staat mit Gesetzeskraft versehen
I) Veber dies Initiativrecht des Kaisers in diesem besonderen Falle
8. Georg Meyer, Anteil der Reichsorgane an der Reichsgesetzgebung S. 93;
Hänel organisatorische Entwickelung d. dtsch. Rvf. S.41; Laband im Handtb.
S. 115. Im Allgemeinen giebt es eine Vorschrift über ein Initiativ-Recht des
Kaisers nicht.
#) Solche Fälle sind: Ges. v. 30. Apr. 1884 (RG. Bl. S. 48); Ges. vom
21. Nov. 1887 (R. G. Bl. 1888 S. 169); Ges. v. 4. Mai 1894 (R. G. Bl. S. 436).
Besonders häufig sind sie bei Verträgen mit strafrechtlich bedeutsamem
Inhalte cf. Triepel S. 405 md die dort in Anm. 1 angeführten Beispiele.
Historisch am bekanntesten ist das Ges. vom 15. Dez. 1890 (RG. Bl.
S. 207): das Ausführungsgesetz zu dem Vertrage vom 1. Juli 1890, in dem
Helgoland an das deutsche Reich abgetreten wurde. Der Vertrag selbst ist nicht
publiziert worden. In $ 1 des Gesetzes steht: „Die Insel Helgoland tritt
.... . dem Bundesgebiete hinzu.“
2) 8. 210£.