Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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daß, wenn ein Administratid-Beamter, sey er Staats= oder Commundiener, 
von einer im gerichtlichen Wege verfolgten Anschuldigung, die, wäre sie 
erwiesen, dessen Cassation nach sich ziehen würde, nur von der Instanz ent- 
bunden wurde, diese seine Dienstehre befleckende Lossprechung für einen 
hinreichenden Grund zu achten sey, im administrativen Wege den Antrag 
auf dessen Zurücksehung oder Entlassung zu richten; 
und Seine Königliche Majestät haben in der für jenen Specialfall ertheilten 
höchsten Resolution diese Auslegung des §F. 47 der Verfassungsurkunde dem Geiste 
des Geseßes vollkommen angemessen gefunden. 
Da nun das K. Justiz-Ministerium jene höchste Entschließung dem Eriminal- 
Senate des K. Ober-Tribunals mit dem Ansügen eröffnet hat, die K. Gerichtshöfe 
von dieser Thesis in Kenntniß zu sehen, und ihrem Ermessen zu überlassen, sich dar- 
nach zu achten, wenn wider Verhoffen Justizdiener, die kein Richteramt bekleiden, 
sich in einem solchen Falle je befinden würden; so wird die oben erwähnte Thesis 
dem Senate hiedurch zu dem vorbemerkten Zwecke bekannt gemacht. 
16) Erlaß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals an die 
Criminal-Senate der K. Gerichtshöfe, vom 50. August 1823, 
betreffend: die Thesis, daß der Rekursrichter nicht bloß über diejenigen Theile eines Straf-Erkenntnisses, 
wogegen der. Angeschuldigte rekuxrirt hat, sondern über den ganzen Complex desselben zu erken- 
nen habe. 
Aus Veranlassung eines kürzlich vorgekommenen Specialfalles ist bei der unter- 
zeichneten Stelle als Thesic festgestellt worden: 
daß ein Erkenntniß, welches über mehrere Verbrechen eines und desselben 
Angeschuldigten entscheidet, und gegen welches Lebterer nur theilweise die 
Berufung eingelegt hat, auch rücksichtlich desjenigen Theiles, gegen welchen 
nicht rekurrirt wurde, Gegenstand der oberrichterlichen Competenz sev. 
Von dieser Thesis hat man dem K. Justiz-Ministerium Anzeige erstattet, um die 
Aufnahme derselben in die zu erwartende allgemeine Vorschrift über die Formalitären 
bei dem Rekursverfahren zu veranlassen. 
Nach einem von gedachter Stelle anher ergangenen Erlasse vom 21. d. M. hat 
sich dieselbe mit dem angeführten Grundsaße vollkommen einverstanden erklärt, es 
übrigens nicht für angemessen erachtet, daß noch vor der bevorstehenden Erscheinung
	        
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