Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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dem geborenen Bürger bei dem Eintritte das aktive Buͤrgerrecht obliegen, ohne daß 
es mit dem Gesetzẽ als unvereinbarlich angesehen werden koͤnnte, wenn auch durch 
diese Eintrittsgebühren die in dem Art. 30 ausgedrückten höchsten Säße der Recep- 
tions-Gelder überschritten würden. Hingegen muß hiebei zwischen Neuaufgenommenen 
und Eingeborenen durchgängig Gleichheit beobachtet, und es darf jenen aus keinem 
Grunde mehr als diesen aufgelegt werden. 
Uebrigens sind die Leistungen bei dem Eintritte in's aktive Bürgerrecht durch 
den Art. 58 auf einen Beitrag zu den örtlichen Feuer-Löschgeräthschaften und zur 
Bepflanzung der Allmand beschränkt, und die in früheren Gesehen, namentlich in 
der Verordnung vom 9. April 1815, Nro. 7, lt. d. (Staats= und Reg. Bl. S. 147), 
gegründete Fruchtabgabe zu den Commun= oder Amts-Fruchtvorräthen ist unbedinge 
aufgehoben, daher überhaupt nicht mehr, am wenigsten aber allein bei neuer Auf- 
nahme Auswärtiger in's Bürgerrecht zulässig. 
90) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern an die 
K. Kreis-Regierungen, vom 10. Januar 1851, 
betreffend: die Toridauer ven Persenal-Adgaben der Gemeindegenossen neben der Bürger= und Beisttz= 
Steuer und dem Frohn-Ersatzgelde. 
rc. rc. ꝛc. 
Indem das Geseh über das Gemeindebürger= und Beisitz-Recht im Art. 59 ver- 
ordnet, daß die Gemeindegenossen, außer der Bürger= und Beisitz-Steuer und dem 
etwaigen Frohn-Ersatzgelde, mit keiner jährlichen Personal-Abgabe zur Gemeindekasse 
belegt werden dürfen, schließt es damit sehr bestimmt und deutlich jede weitere jähr- 
liche Personal-Umlage auf die Gemeindegenossen als solche aus, es mochte nun eine 
solche Umlage die Bestreitung eines Theils des Gesamtbedarfs der Gemeindekasse, 
oder nur des Aufwandes bestimmter Gemeinde-Anstalten zum Gegenstande haben. 
Der Aufwand für die Ortsschule ist, so weit nicht die Verschiedenheit des 
Gemeinde= und des Schul-Verbandes eine Ausnahme begründer, gesehlich eine 
Gemeindelast; weßhalb neben dem in den evangelischen Orten ren den Eltern 
der Schulkinder an die Gemeindepflege zu entrichtenden Schulgelde, eine jährliche
	        
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