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Umlage des Aufwandes der Gemeindepflege für die Schule auf die Gemeindegenossen
nach Köpfen, oder eine unveränderliche jährliche. Personal-Auflage auf dieselben zur
Erleichterung der Gemeindekasse nicht Statt finden bann.
Dagegen ist nach dem Art. 59 des Gesehes über das Bürgerrecht nicht als ver-
boten anzusehen:
1) die Umlage der Pfarr-Aufzugs= und Investitur= Kosten, so weit diese Kosten
nach Zulassung der Commun-Ordnung, Cap. Vll., Abschnitt 1, §. 15 (S. 159),
nicht aus der Gemeindebasse bezahlt, sondern auf die Pfarrgemeinde umgelegt
werden, indem es sich hiebei nicht von einer jährlichen Personal-Abgabe
zur Gemeindekasse und nicht von einer Personal-Auflage auf die Gemein-
degenossen, sondern auf die Pfarrgenossen handelt;
die fernere Entrichtung der sogenannten Meßinergarben und Meßnerlaibe, so
lange wenigstens diese Abgabe von dem Meßner dem örtlichen Herbommen
gemäß bezogen und ihm nicht ein Aversum dafür aus der Gemeindekasse
ausgeseht wird; und
die Entrichtung von Personal-Beiträgen an die Feld= und Waldschüten,
Nachtwächter, Hirten rc., sofern solche Leistungen dem drtlichen Herkommen
gemäß sind, und so lange wenigstens den betheiligten Dienern nicht Aversa
für solche Bezüge aus der Gemeindekasse ausgeseht werden.
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. Erlaß des K. Ministerium des Innern an das K. Medizinal-Colle-
gium, vom 51. Januar 1831,
betreffend: die Anrechnungen der niederen Thierärzte für ihre Dienste bei Epigootien (Viehseuchen).
Auf den Bericht des K. Medizinal-Collegium vom 24. d. M., betreffend: die An-
rechnungen der niederen Thierärzte für die Dienste, die sie bei Epizootien (Viehseuchen)
unter Leitung des Oberamtsarztes oder eines wissenschaftlich gebildeten Thierarztes
leisten, findet man im Allgemeinen nichts dagegen zu erinnern, wenn das Medizinal-
Collegium bei der Ermäßigung jener, in der Medizinal-Tare nicht vorgesehenen Anrech-
nungen, in so weit als nicht besondere Dienstverträge in der Mitte liegen, von dem
Grundsaße auogehr, die niederen Thierärzte den niederen Chirurgen gleich zu be-
handeln.