Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Vermoͤge dieses Grundsatzes wuͤrden: 
1) an Reisekosten, wie bei dem Wundarzte dritter Abtheilung, passiren: je auf 
einen ganzen Tag 
a) Taggeld 50 kr.; 
b) Zehrungs-Ersaßtz fl.; 
Wc) bei mehr als zweistündiger Entfernung ein Pferd nebst Fütterung, 
Stallmiethe und Stall-Trinkgeld; 
2) Belohnung für die Besorgung aller epizootisch kranken Thiere eines Ortes 
oder mehrerer Orte (einschließlich des Taggeldes bei Reisen) täglich das. 
Doppelte des gewöhnlichen Taggeld-Betrages, mithim 1 fl.; 
3) für den ersten ausführlichen Bericht, wie beim Chirurgen dritter Abthei- 
lung, 30 kr.; 
40 für einen gewöhnlichen Seuchen-Bericht können bei den veränderten Ver- 
hältnissen statt der von dem Chirurgen drikter Abtheilung bei Epidemien 
anzurechnenden 6 kr. angetragenermaßen passirt werden 10 kr. 
92) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 7. Februar 1831, 
betreffend: das Verbor der Anwendung des Mutterkorns bei ermangelnden oder trägen Wehen der 
Kreisenden. 
Auf den Antrag des K. Medizinal-Collegium (veranlaßt durch die Erfahrung, 
daß manche Hebammen und zum Theil auch Geburtshelfer auf eine höchst nach- 
theilige Weise den Kreisenden bei mangelnden oder trägen Wehen das Mutterkorn 
(Secale cornutum] verordnen und abreichen) wird die Regierung hiemit beauf- 
tragt, durch Ausschreiben an sämtliche Oberämter die Oberamtsärzte anzuweisen, die 
Hebammen ihrer Bezirke über die schädlichen Wirkungen dieses Mittels zu beleh- 
ren, und sie mit Androhung unausbleiblicher Strafe vor Anwendung desselben zu 
verwarnen.
	        
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