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abgereicht werden, oder als eine herkoͤmmliche Verehrung der Gemeindekasse zu be-
trachten seyen? so muß man auf den Ursprung derselben zuruͤckgehen.
Aus den bei Entwerfung der Commun-Ordnung verhandelten Akten ergiebt sich,
daß schon zur Zeit der Erscheinung der General-Verordnung vom Jahr 1712 die
Geistlichen und Schullehrer ihre Gebühren von Acmter-ErseHungen nicht als ein
Taggeld für ihre Theilnahme an diesem Geschäfte, sondern als eine Entschädigung
für die ehemals bei diesem Geschäfte üblich gewesene Mahlzeit bezogen haben, und
daß bei Abfassung der Commun-Ordnung die Abstellung dieser Gebühren zwar zur
Sprache kam, daß sie aber nichts desto weniger als eine herböômmliche Verehrung
beibehalten worden sind.
Da nun die neuere Gesetzgebung hierin nichts abgeändert hat, so kann auch die
fernere Abreichung der in Frage stehenden Gebühren an die Geistlichen und Schul-
diener nach den dießfälligen Bestimmungen der Commun-Ordnung keinem Anstande
unterliegen.
Der Kreis-Regierung wird dieses mit dem Auftrage eröffnet, die Bezirksämter
hienach zu ihrer Nachachtung zu beschceiden.
96) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierung
zu —, vom 6. Juni 18351,
betreffend: den Gebührenbezug der Geisilichen und Schullehrer von Commun-Aemter-Ersetzungen.
Der Regierung des — Kreises wird auf ihre Anfrage, den Gebührenbezug der
Geistlichen und Schullehrer von Commun-Aemter-Ersehungen betreffend, zur weiteren
Verfügung zu erkennen gegeben, daß der Normal-Erlaß vom 7. April d. I.) nur
die Frage entscheide: ob die in der Commun-Ordnung bestimmten Geböhren der
Kirchen= und Schuldiener von den Commun-Aemter-Ersetzungen als Belohnung für
Dienstverrichtungen, welche mit dem Aufhdren dieser Verrichtungen wegsällt, oder
als in dem örtlichen Herkommen einer Gemeinde begründete Verehrung anzusehen
sey, und hienach fortzudauern habe? Jene Gebühren sind daher nur in denjenigen
*) Oben Nro. 95, Seite 230.