Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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gemacht werden müßte, um die Stelle, die aus Rücksicht für den öffentlichen 
Dienst nicht länger erledigt gelassen werden könnte, vermöge Heimfallrechts wieder zu 
beseten. 
Für den Fall, daß diese Frist sofort unbenüßt verstreichen würde, ist den Bezirks- 
Aemtern die ungesäumte Vorlegung des Wahlprotokolls an die Kreis-Regierung 
aufzugeben; es bleibt jedoch der leßteren unbenommen, ausnahmsweise dieselbe auf 
besonderes Ansuchen auch zu Lerlängern, wenn außerordentliche Umstände die Einhal- 
tung derselben der Grundherrschaft unmoglich machen sollten. 
93) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 23. Februar 1852, 
betreffend: die mit den Staats-Regierungen von Bayern, Baden, Hohenzollern= Sigmaringen und He- 
chingen getroffene Uebereinkunft wegen Verfolgung von Verbrechern oder verdächtigen Per- 
sonen in fremde Gebiete durch Landjäger. 
Um die Anstände zu vermeiden, welche bei dem Transporte der Gefangenen durch 
Landjäger, und bei der Verfolgung entsprungener oder verdächtiger Personen durch 
dieselben, gegenüber von den Nachbarstaaten in denjenigen Gegenden sich ergeben 
können, wo die beiderseitigen Grenzen zusammenstoßen, oder der Weg von einem be- 
nachbarten ausländischen Gebietstheile durchschnitten wird, ist unter Genehmigung 
Seiner Majestät des Königs mit der K. Vaperischen, der Großherzoglich 
Badischen und den Fürstlich Hohenzollerischen Regierungen zu Sigmaringen und 
Hechingen nachstehende Uebereinbunft getroffen und mittelst ausgewechselter Mini- 
sterial-Erklärungen vollzogen worden: 
1) Den Landjägern von der Sicherheitswache ist gestattet, in Ausübung ihres 
Amtes ihren Weg durch die Gebiete der genannten benachbarten Staaten zu 
ü. nehmen, wenn dieser kürzer oder sonst vortheilhafter als die Umgehung der 
Grenze ist. 
2) Vei Streifzügen ist den Landjägern die Verfolgung von Verbrechern oder 
als solche verdächtigen Personen von dem diesseitigen in die Gebiete der ge- 
nannten Staaten in dem Maaße erlaubt, daß dieses nur in sflagranli der Ver- 
folgung geschehen könne, und die ergriffenen Personen sofort demjenigen
	        
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