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einer Strafprozeß-Ordnung eine allgemeine Vorschrift uͤber die Formalitaͤten bei dem
Rekursverfahren an die Gerichte erlassen werde, vielmehr der unterzeichneten Stelle
aufgegeben, die erwaͤhnte Thesis fuͤr sich zur Kenntniß der Gerichtsstellen zu bringen,
um die Verurtheilten bei Eroͤffnung der Rekurs- -Formalitaͤten zugleich hierauf auf-
merksam zu machen.
Indem man daher solches dem Senate hiemit bekannt macht, wird derselbe
angewiesen, den Inhalt des gegenwaͤrtigen Erlasses an die Oberamtsgerichte seines
Bezirks auszuschreiben.
17) Beschluß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals, vom
11. Obtober 1825,
betreffend: den Beweis des Dolus bei todeswürdigen Verbrechen.
In dem von dem K. Gerichtshofe zu — vorgelegten Revisionsfalle (N. N. wegen
Tödtung seines Bruders) hat der Criminal-Senat des K. Ober-Tribunals sich für
die Thesis entschieden:
„daß auch bei mangelndem Geständnisse des bösen Vorsates, wenn der An-
geschuldigte desselben für rechtlich überwiesen angenommen werden kann,
die Anwendung der ordentlichen gesehlichen Strafe, selbst wenn diese die
Todesstrafe ist, stattfinde,“ f
und in Gemäßheit einer Weisung des K. Justiz-Ministerium vom 6. Oktober d. J.,
welches mit dieser Thesis ganz übereinzustimmen erklärte, wurde solche den sämtlichen
Kreisgerichtshöfen unter dem Heutigen bekannt gemacht.
18) Beschluß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals, vom
25. Oktober 1823,
betreffend: die Bestrasung des Schuldners beim Versprechen oder Bezahlen des siebenten und weiteren
Zinsguldens.
In Beziehung auf die Frage:
ob und wie die Schuldner, welche mehr alo sechs Procent Zinse bezahlen
oder versprechen, zu bestrafen sepen?
wurde unter dem 30. September 1823 von dem Eriminal-Senate des K. Ober-Tribunals
als Thesis angenommen,