Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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einer Strafprozeß-Ordnung eine allgemeine Vorschrift uͤber die Formalitaͤten bei dem 
Rekursverfahren an die Gerichte erlassen werde, vielmehr der unterzeichneten Stelle 
aufgegeben, die erwaͤhnte Thesis fuͤr sich zur Kenntniß der Gerichtsstellen zu bringen, 
um die Verurtheilten bei Eroͤffnung der Rekurs- -Formalitaͤten zugleich hierauf auf- 
merksam zu machen. 
Indem man daher solches dem Senate hiemit bekannt macht, wird derselbe 
angewiesen, den Inhalt des gegenwaͤrtigen Erlasses an die Oberamtsgerichte seines 
Bezirks auszuschreiben. 
17) Beschluß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals, vom 
11. Obtober 1825, 
betreffend: den Beweis des Dolus bei todeswürdigen Verbrechen. 
In dem von dem K. Gerichtshofe zu — vorgelegten Revisionsfalle (N. N. wegen 
Tödtung seines Bruders) hat der Criminal-Senat des K. Ober-Tribunals sich für 
die Thesis entschieden: 
„daß auch bei mangelndem Geständnisse des bösen Vorsates, wenn der An- 
geschuldigte desselben für rechtlich überwiesen angenommen werden kann, 
die Anwendung der ordentlichen gesehlichen Strafe, selbst wenn diese die 
Todesstrafe ist, stattfinde,“ f 
und in Gemäßheit einer Weisung des K. Justiz-Ministerium vom 6. Oktober d. J., 
welches mit dieser Thesis ganz übereinzustimmen erklärte, wurde solche den sämtlichen 
Kreisgerichtshöfen unter dem Heutigen bekannt gemacht. 
18) Beschluß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals, vom 
25. Oktober 1823, 
betreffend: die Bestrasung des Schuldners beim Versprechen oder Bezahlen des siebenten und weiteren 
Zinsguldens. 
In Beziehung auf die Frage: 
ob und wie die Schuldner, welche mehr alo sechs Procent Zinse bezahlen 
oder versprechen, zu bestrafen sepen? 
wurde unter dem 30. September 1823 von dem Eriminal-Senate des K. Ober-Tribunals 
als Thesis angenommen,
	        
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