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1) Jeder Amtspfleger hat mit dem letzten Tage eines jeden Monats sein Abrech-
2)
nungs= und sein Cassenbuch zu berechnen, seine Casse zu stürzen, und hierauf
über den Zustand seiner Casse am Schlusse des Monats an das Oberamt einen
tabellarischen Vericht zu erstatten, in welchem nach der Ordnung der Rechnung:
a)die Rechnungs-Rubrik,
h) der Etatssah des ganzen Jahres von dieser Rubrik,
c) die Summe, welche hieran berichtigt ist, und zwar mit der Unterabtheilung
a) von früheren Monaten,
6) vom lehten Monat,
) Summe von jeder Einnahme und Ausgabe
anzugeben ist.
In diesem Berichte sind alle und jede Einnahmen und Leistungen der
Amtspflege, also auch Brandschadens-Beiträge, Capitalsteuer und andere
fremde Gelder aufzunehmen. Unter den Rubriken „direkte Staatssieuern“
und „Amts-Korperschafts-Umlagen“ ist jede Gemeinde, so wie jede nicht im
Gemeindeverbande stehende Grundherrschaft einzeln aufzuführen, so daß das
Oberamt daraus ersieht, was jede derselben in jedem Monate an Staats-
steuern und Amtskörperschafts-Anlagen bezahlt hat.
Bei dem von dem Oberamtmanne in jedem Vierteljahre einmal vorzuneh-
menden Cassensturze hat derselbe die monatlichen Cassenberichte mit den Rech-
nungs= und Cassenbüchern des Amtspflegers zu vergleichen, und sich von
ihrer Richtigkeit Ueberzeugung zu verschaffen. Außerdem hat derselbe auf
den Grund des Cassenberichts zu prüfen, ob der Steuereinzug seinen geses-
lichen Fortgang habe? ob die eingezogenen Staatssteuern, so wie andere
fremde Gelder der Amtoöpflege an die betreffenden Cassen geliefert, ob der
Schuldentilgungsplan eingehalten, ob leine Gelder mößig liegen gelassen
werden? ob überhaupt vom Amtopfleger in Beziehung auf Eintreibung der
Einnahmen und Bezahlung der Ausgaben nichts versäumt werde?7 2c.
In seiner Jahrsrechnung hat der Amtspfleger die Uebereinstimmung des
Betrages jeder Einnahme= und Ausgabe-Rubrik mit den von ihm im Laufe
des Etatsjahres erstatteten Cassenberichten nachzuweisen, und der Oberamt=
mann hat diese Nachweisung bei der Rechnungs-Revision zu prüfen.