Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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1) Jeder Amtspfleger hat mit dem letzten Tage eines jeden Monats sein Abrech- 
2) 
nungs= und sein Cassenbuch zu berechnen, seine Casse zu stürzen, und hierauf 
über den Zustand seiner Casse am Schlusse des Monats an das Oberamt einen 
tabellarischen Vericht zu erstatten, in welchem nach der Ordnung der Rechnung: 
a)die Rechnungs-Rubrik, 
h) der Etatssah des ganzen Jahres von dieser Rubrik, 
c) die Summe, welche hieran berichtigt ist, und zwar mit der Unterabtheilung 
a) von früheren Monaten, 
6) vom lehten Monat, 
) Summe von jeder Einnahme und Ausgabe 
anzugeben ist. 
In diesem Berichte sind alle und jede Einnahmen und Leistungen der 
Amtspflege, also auch Brandschadens-Beiträge, Capitalsteuer und andere 
fremde Gelder aufzunehmen. Unter den Rubriken „direkte Staatssieuern“ 
und „Amts-Korperschafts-Umlagen“ ist jede Gemeinde, so wie jede nicht im 
Gemeindeverbande stehende Grundherrschaft einzeln aufzuführen, so daß das 
Oberamt daraus ersieht, was jede derselben in jedem Monate an Staats- 
steuern und Amtskörperschafts-Anlagen bezahlt hat. 
Bei dem von dem Oberamtmanne in jedem Vierteljahre einmal vorzuneh- 
menden Cassensturze hat derselbe die monatlichen Cassenberichte mit den Rech- 
nungs= und Cassenbüchern des Amtspflegers zu vergleichen, und sich von 
ihrer Richtigkeit Ueberzeugung zu verschaffen. Außerdem hat derselbe auf 
den Grund des Cassenberichts zu prüfen, ob der Steuereinzug seinen geses- 
lichen Fortgang habe? ob die eingezogenen Staatssteuern, so wie andere 
fremde Gelder der Amtoöpflege an die betreffenden Cassen geliefert, ob der 
Schuldentilgungsplan eingehalten, ob leine Gelder mößig liegen gelassen 
werden? ob überhaupt vom Amtopfleger in Beziehung auf Eintreibung der 
Einnahmen und Bezahlung der Ausgaben nichts versäumt werde?7 2c. 
In seiner Jahrsrechnung hat der Amtspfleger die Uebereinstimmung des 
Betrages jeder Einnahme= und Ausgabe-Rubrik mit den von ihm im Laufe 
des Etatsjahres erstatteten Cassenberichten nachzuweisen, und der Oberamt= 
mann hat diese Nachweisung bei der Rechnungs-Revision zu prüfen.
	        
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