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4) Das Tagbuch, welches jeder Gemeindepfleger nach Maaßgabe des ersten
Edikts vom 31. December 1818, FK. 37, und der K. Verordnung vom
11. März 1822, K&.6, über alle nicht im Abrechnungsbuche oder andern speciel-
len Einzugs-Registern laufende Posten zu führen hat, ilt rabellarisch einzu-
richten, und h### die Rubriken:
1) Blatt des Rechnungs-Handbuches,
2) Tag der Zahlung,
5) Gegenstand der Zahlung, und Namen des Gebers oder Empfängers,
4) Einnahme, 6
5) Ausgabe
zu enthalten. Es wird auf jeder Seite berechnet und die Summe jeder
Seite auf die nächstfolgende übertragen.
Zahlungen, die nicht mit baarem Gelde, sondern durch Abrechnung
einer Gegenforderung geleistet werden, sind zwar auch in das Tagbuch auf-
zunehmen, jedoch nur unter den drei ersten Rubriken desselben einzutragen,
unter Bemerkung des Betrages derselben in der dritten Rubrik. Wird eine
Zahlung theilweise baar und theilweise durch Abrechnung einer Gegenforde-
rung geleistet, so ist immer genau anzugeben: wie viel baar und wie viel
durch Abrechnung berichtigt worden sey, und das Baare unter der vierten
und beziehungsweise fünften Rubrik auszuwerfen.
Zahlungen, die schon im abgelaufenen Etatsjahre verfallen sind, aber
noch vor erfolgter Rechnungsstellung berichtigt worden, sind nicht in das.
neue Tagbuch oder Abrechnungsbuch, sondern in das Tagbuch, beziehungs-
weise das Abrechnungsbuch des abgelaufenen Etatsjahrs einzurragen.
5) Dem Abrechnungsbuche des Gemeindepflegers oder Steuer-Einbringers,
so wie jedem anderen besonderen Einzugs-Register des Gemeindepflegers
wird ein nach der Zeitfolge geordnetes Verzeichniß der in demselben enthal-
tenen Zahlungen vorangeschickt, welches in tabellarischer Form die Ru-
briken enthält:
a)Tag der Zahlung,
b) Blatt des Abrechnungsbuches oder des Einzugs--Registers,