Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Zugleich ist dem Oberamte zu berichten, wie viel in jedem der letzten drei 
Monate von der Gemeinde zur Amtspflege 
a) an Staatssteuer, und 
b) an Amtskörperschafts-Anlagen 
entrichtet worden sey. Bei diesem Anlasse hat der Ortsvorsteher auch die 
ihm durch die Ministerial-Verfügung vom 50. September 1824 (Reg. Bl. 
S. 789) aufgetragene Untersuchung: ob der Steuer-Einbringer die einge- 
zogenen Steuern und Amtökörperschafts-Anlagen wirklich und vollständig 
zur Amtspflege abgeliefert habe? vorzunehmen. 
9) Der Oberamtmann hat die vierteljährigen Anzeigen der Ortsvorsteher über 
die geschehenen Lieferungen an die Amtspflege mit den monatlichen 
Cassen-Verichten dieser Stelle jedesmal genau zu vergleichen, und etwaige 
Verschiedenheiten segleich zu untersuchen. 
10) Jeder Stiftungspfleger hat ein Tagbuch auf die unter Nro. 4 vorgeschrie- 
bene Weise über alle seine Einnahmen und Ausgaben zu führen, dasselbe am 
Ende eines jeden Monats zu berechnen, und das Ergebniß mit dem Cassen- 
Vorrathe zu vergleichen. 
Das Tagbuch ist der Jahresrechnung beizuschließen. Bei Stiftungen, 
deren jährliche Einkünfte ctatsmäßig 500 fl. oder darüber betragen, hat der 
Stiftungsrath durch eines seiner Mitglieder in jedem Vierteljahre eine 
Nachrechnung des Tagbuches und einen Cassensturz vornehmen und das 
Ergebniß sich anzeigen zu lassen. 
11) Der Oberamtmann hat bei der Revision der Gemeinde= und Stiftungs= 
Rechnungen streng darauf zu sehen, ob die Tagbücher ordnungsmäßig geführr, 
die vorgeschriebenen Rachrechnungen und Cassenstürze wirklich vorgenommen 
worden, und ob überhaupt das Schluß-Ergebniß des Tagbuchs mit dem 
Schluß-Ergebnisse der Jahrsrechnung in Uebereinstimmung sevy. 
12) Das zu den Tagbächern erforderliche Formular-Papier ist jedes Jahr auf 
Kosten der betreffenden Gemeinde= und Stiftungs-Pflegen anzuschaffen. 
Der Kreis-Regierung wird aufgetragen, hienach das Erforderliche ohne Verzug 
an die Bezirksämter ihres Kreises zu erlassen, und sich des genauen Vollzuges der- 
selben vom 1. Juli d. J. an zu versichern.
	        
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