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20. Juni 1826 2) den Verwaltungs-Aktuaren die Beihülfe eines Decopisten gestattet
worden ist, so kann sich diese Beihülfe nach der Absicht der Staats-Regierung bei
Errichtung des Instituts der Verwaltungs-Abtnare, und nach dem Sinne der eben
angeführten Erlasse, auf die Capitulirung und theilweise wirkliche Stellung einer
Rechnung so wenig, als auf die Stenersaßtz-Geschäfte, auf die Fertigung der
Etats, auf die Steuer-Umlage, auf die Anlegung des Rapiats oder auf die Steuer-
Abrechnung beziehen, sondern es konnen hierunter bloße Abschreib= oder die den-
selben gleichkommenden anderwärtigen Geschäfte, wie z. B. die Anlegung von
Steuer-Büchern und Einzugs-Registern, die Ausfertigung von Steuerzetteln 2c. ver-
standen werden.
Die Kreis-Regierung erhält deßwegen den Auftrag, den sämtlichen Oberämtern
ihres Kreises die bestimmte Weisung zu ertheilen, daß sie den Verwaltungs-Aktuaren
und ebenso den Gemeinde-Vorstehern, welche die Besorgung der Verwaltungs-
Geschäfte ganz oder theilweise übernommen haben, mit Ausnahme des in dem
Schlußsahe des &. 6 der Verfügung der K. Organisations-Vollziehungs-Commission
vom 20. Juni 1826 vorgesehenen Falles, die Beihülfe eines Decopisten nur in
den eben bezeichneten Fällen zu gestatten, bei allen andern Verwaltungs-Geschäften
aber auf deren Bearbeitung durch die Verwaltungs-Aktuare, beziehungsweise die
HOrtsvorsteher selbst, zu dringen haben, und daß von ihnen überhaupt die genaue
Beobachtung der die Verwaltungs-Abtuare betreffenden Verfügung der vormaligen
K. Organisations-Vollziehungs-Commission vom 20. Juni 1826 strenge zu hand-
haben sey. #
105) Erlaß des K. Ministerium des Innern andie K. Kreis-Regierungen,
vom 14. Februar 1833,
betreffend: die Neisckosten der aus Aunlaß der Visftation der Oberamtsgerichte einberufenen Orts-
WVorsteher.
Da neuerlich die Frage entstanden ist: ob die Kosten, welche durch die Anwesen-
heit der (ersten) Orts-Vorsteher des Bezirk in dem Gerkicrössigk= u der Visitation
*) Oben Nro. 35 und 35, Seite 169 und 175.