Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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daß die Bezahlung von mehr als sechs Procent Zinsen in den, dem Verbot 
unterliegenden Faͤllen nach dem General-Rescripte vom 22. September 1798 
allerdings guch mit Strafe zu belegen sey, übrigens eine Erhöhung oder Schär- 
fung der in diesem Gesehe angedrohten Strafe bei höheren (als sechsprocen- 
tigen) Zinsen, so weit der Schuldner nicht dabei einer eigentlichen Vermögens- 
Dilapidation schuldig erscheint, und in dieser Beziehung die betreffenden 
anderweiten Strafgesetze zur Anwendung bommen, nicht stattfinden dürfe. 
Diese Thesis, mit welcher sich das K. Justiz-Ministerium, nach einem Erlasse 
vom 15. Obtober 1825, übereinstimmend erklärt hat, wurde den vier Kreiögerichts- 
höfen, unter Anführung der Uebereinstimmung von Seite des K. Justiz-Ministerium 
und mit dem Auftrage, hievon auch die Oberamtögerichte ihrer Bezirke in Kenntniß 
zu sehen, bebannt gemacht, hiebei jedoch noch angefügt, daß es sich von selbst verstehe, 
daß dem Rechte der Gerichte, das Gesetz nach eigener Einsicht doktrinell zu erklären, 
hierdurch kein Eintrag geschehen solle. 
19) Erlaf des Eriminal-Senats des K. Ober-Tribunals an die 
K. Gerichtshöfe, vom 14¾. April 1824, 
betreffend: die Auslegung des K. 21 des fünften Organisations-Edikts vom 31. December 1818 über 
den Amtsverlust eines Beamten im Falle des Anforderns unerlaubter Emolumente. 
Aus Anlaß eines Specialfalles ist bei der unterzeichneten Stelle die Frage zur 
Erdrterung gekommen: 
ob unter der Strafdrohung des §&.21 des fünften Organisations-Edikts, wor- 
nach ein Beamter durch das Anfordern unerlaubter Emolumente, vorbehältlich 
härterer Strafe in den geeigneten Fällen, jedenfalls den Verlust des von 
ihm bebleideten Amtes verwirkt haben solle, die Strafe der Zurücksehzung 
im Amte mitbegriffen, und daher dem Richter gestattet sey, bei Contraventio= 
nen dieser Art nicht allein auf Dienstentsehung oder Entlassung, sondern — nach 
den Umständen des Falles — elebtiv auch auf bloße Zurücksehung zu erkennen. 
Dieß Orts glaubte man die vorstehende Frage verneinen zu müssen, aus folgen- 
den Gründen: 2c. 2c. (Folgt die Begründung.) 
Diesem Allem nach geht die rechtliche Meinung des unterzeichneten Senats über 
die Erklärung der befragten Gesehesstelle dahin:
	        
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