Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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109) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Regierung des 
— Kreises, vom 1. December 1836, 
denselben Gegenstand betreffend. 
Die Regierung wird auf ihre Berichte vom —, betreffend die Bitte des Ober- 
amtsdieners in— um Erhbhung der Gebüöhren für Verpflegung der Gefangenen, zu er- 
kennen gegeben: daß in Beziehung auf diejenigen Gefangenen, deren Kosten nach dem 
K. 107 des Perwaltungs-Edikts von der Amtspflege mit oder ohne Regreß an die 
Schuldigen zu übernehmen sind, nach Maaßgabe der obenerwähnten Stelle des Ver- 
waltungs-Edikts die Regulirurg der Gebühren für die Haft und Verpflegung der 
Gefangenen der Beschlußnahme der Amtsversammlung überlassen bleibt. 
110) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 14. August 1833, 
betrefsend: das Verbok der Schmälerung der Böschungen an den Staatsslraßen. 
Es ist mehrfältig schon wahrgenommen worden, daß die Staatsstraßen mit ihren 
Böschungen hier und dort, insbesondere aber da, wo Grund und Boden in höherem 
Werthe stehen, durch den Eigennut der Angrenzer geschmälert worden. Dieß geschiehe 
entweder durch ein zu steiles Abstechen der Straßendamm-Böschungen bei Gelegen- 
beit des den Gemeinden oder den einzelnen Güterbesitern gesehlich obliegenden 
Grabenreinigens, in dessen Folge der darüber liegende Straßendamm abbricht und 
dadurch die Straße geschmalert wird, oder auch und noch häufiger und gefährlicher 
dadurch, daß die Angrenzer an höheren Böschungen in Durchschnitten oder zu den 
Seiten von Aufdämmungen, diesen mit der Cultur ihrer Grundstücke immec näher 
rücken, dieselben durch Abtragen, wenn sie höher, oder durch Erhöhen, wenn sie tiefer 
als die Straße liegen, zum Nachtheile dieser immer mehr und mehr ausdehnen, und 
so allmählich und unvermerbt die Böschungen der Straße zu ihrem Eigenthume machen, 
das sie bei unteren Dammböschungen der Straße häufig bis zu dem Rande der let- 
teren ausdehnen und nicht selten diesen schon überschrirten haben. Diesen Nachtheilen 
möglichst zu begegnen, und um das, was noch als unrechtmäßiger Besitz der
	        
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