Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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b) die Namen derjenigen Personen, welche seit dem Anfange des Jahres 1833 
wegen Landstreicherei oder Bettelei gerichtlich bestraft worden, und deßhalb 
in den Rechts-Erkenntnissen aufgeführt sind, 
unter Hinweisung auf die Seite des Reg. Blatts, beziehungsweise der Stuttgarter 
Allgemeinen Anzeigen, einzutragen sind, und dieses Verzeichniß künftig genau fortzu- 
führen; worüber die Kreis-Regierungen aus Anlaß der Oberamts-Bisitationen Unter- 
suchung anstellen zu lassen haben. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß hiedurch 
die Verschristen der Ministerial-Verfügung vom 8. Februar 1850, ) betreffend die 
Benachrichtigung der BVezirks= und Orto-Polizeistellen von den gegen ihre Amts- 
Untergebenen ergehenden Straf-Erkenntnissen, keine Abänderung erleiden, vielmehr 
wird die Fortführung des oben angeordneten Verzeichnisses mit der Vollziehung 
dieser Verfügung verbunden werden können. 
112) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Regierung des 
— Kreisec, vom 16. December 1335, 
betreffend: die Freilassung Brand-Verunglückter vom Sportel-Ansatze für die Erlaubniß zu Aufführung 
neuer Gebäude auf neuen, von Polizeiwegen angewiesenen Bauplätzen. 
Auf den Bericht der —, betreffend ein Gesuch zweier, durch Brand Verun- 
glückter zu — um Nachlaß der Sportel für das baupolizeiliche Erkenmniß rücksicht- 
lich ihrer neu aufzuführenden Gebäude, wird derselben zu erkennen gegeben, daß man 
den Fall, wo einem Bauenden nicht auf sein Ansuchen die Erlaubniß zu Aufführung des 
Gebändes auf Allmanden, Gütern und solchen Plätzen, welche keine berechtigte Bauplätze 
lind, ertheilt, sondern in Folge eines Brandes ein neuer, eben damit zu einem berech- 
tigten erblärter Bauplaß von Polizeiwegen angewiesen wird, nicht zu denjenigen Füällen 
zu rechnen vermag, für welche das Sportel-Gesek den Ansatz einer Sportel vorschreibt. 
113) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierung 
in —, vom 20. December 13535, 
beireffend: die Prüfung der Varbierer. 
Der Regierung wird in Vetreff der Prüfung der Barbierer zu erkennen gege- 
ben: daß unter den Barbierern, deren Gewerbe der F. 24 der Instruktion zu Voll- 
  
*) Reg. Bl. von 1850, Seite 91.
	        
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