Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

272 
ziehung der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 6. Juni 1828 von einer durch die 
Staatsbehörde vorzunehmenden Prüfung der persönlichen Fähigkeit abhängig machr, 
diejenigen, damals noch ausschließend hiezu berechtigten Wundärzte zu ver- 
stehen waren, welche sich mit dem Gewerbe des Bartabnehmens beschäftigen, und daß 
die Prüfung, ohne welche dieses Gewerbe nicht von ihnen sollte ausgeübt werden 
dürfen, lediglich die, wenn gleich nicht auf das Bartabnehmen selbst gerichtete, doch 
diese Befugniß damals allein bedingende Prüfung in der Wundarzneikunde 
war, daß aber, nachdem durch die spätere K. Verordnung vom 14. Oktober 1830, 
K. 10, an Orten, wo kein Wundarzt seinen Wohnsiß hat, die Treibung 
des Varbiergenerbes Jedem freigegeben worden ist, für diese Orte die erst- 
gedachte Instruktion als aufgehoben angesehen werden muß, mithin nach den n un- 
mehr gültigen Normen das Barbiergewerbe nur noch insofern unter die Lon 
einer vorherigen Pröüfung über die persönliche Befähigung abhä ngi- 
gen Gewerbe gehoͤrt, als es als Ausfluß der Ermaͤchtigung zu Aus— 
übung der Wundarzneikunde von einem Wundarzte oder auch nach §. 14 
der erwähnten K. Verordnung auf Rechnung der Wittwe eines Wundarztes von 
einem wundärztlichen Gehülfen getrieben werden will, in welchen Fällen die 
in Frage stchende Prüfung diejenige Prüfung für die Wundarzneikunde 
ist, welche die #. 13, 21 und 25 der gedachten K. Verordnung den daselbst benannten 
verschiedenen Vehdrden übertragen hat, wogegen, wenn die Betreibung des Gewerbeg 
des Bartabnehmens selbstständig, ohne gleichzeitige Ausübung der 
Wundarzneikunde, beabsichtigt wird, was nur in Orten vorkommen kann, wa 
kein Wundarzt seinen Wohnsiß hat, es hiezu weder einer Ermächti- 
gung, noch einer Prüfung über persönliche Fähigkeit mehr bedarf. 
114) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 9. Januar 1834, 
betreffend: die Ausstellung von Reisepässen an Ausländer. 
Durch einen Specialfall sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, der 
Kreis-Regierung in Beziehung auf die Ausstellung Lon Rcisexüssen an Auoländer zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.