Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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ihrer Nachachtung und zur Bescheidung der ihr untergebenen Bezirksaͤmter Folgen- 
des zu erkennen zu geben: 
Es liegt im Sinne der Bestimmungen des §. 45) der Polizeiverordnung Lom 
11. September 1807, und des Absahes & der Verordnung vom 2. Mai 1311,5) so wie 
in der Analogie des §&. 11 der Verordnung vom 26. April 1827,) daß einem Aus- 
länder, welchem in Ermanglung eines gültigen Reisepasses auf den Grund der durch 
nähere Untersuchung erlangten anderweiten Nachweisung über seine Persen und den 
Zweck seiner Reise der Eintritt in das diesseitige Staatsgebiet oder der Aufenthalt 
in demselben gestattet worden ist, nöthigen Falls zu seinem weiteren Fortkommen ein 
Reisepaß oder eine sonstige Legitimations-Urkunde von der diesseitigen, zur Pafßaus- 
stellung zuständigen Behörde ertheilt werden kann. Jedcch ist hiebei rorauczusehen, 
daß der Reisende durch beachtenswerthe Umstände verhindert sey, sich eine solche Ur- 
kunde von der Obrigkeit seiner Heimath oder der Gesandtschaft seiner Regierung am 
diesseitigen Hofe zu verschaffen, und der ausstellenden Behörde liegt ob, nicht nur die 
Gründe, durch die sie sich zu der Ausstellung ermächtigt gesunden, urkundlich zu ihren 
Akten zu bringen, sondern in der Legitimations-Urkunde selbst die außerordentlicher 
Weise erhaltene Veranlassung zur Ausstellung derselben und die Art der über den 
Inhaber erhaltenen Nachweisung zu bezeichnen. 
115) Auczug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern an 
die K. Kreis-Regierung in —, vom 15. Mai 1834, 
betreffend: die Befugniß des Obmanns des Bürgerausschusses bei Absiimmungen. 
Der Kreis-Regierung wird hinsichtlich des Rechts des Obmanns eines Bürger- 
Ausschusses zur Stimmgebung zu erbennen gegeben, daß, da nach der in Württem- 
berg bestehenden Praxis sowohl, als nach den vorliegenden gesehlichen Vestimmungen 
(Commun-Ordnung Cap. 1, Abschn. 2, §. 5, und analog hiemit des §. 19 des Ver- 
waltungs-Edikts) dem Vorstande eines Collegium im Allgemeinen ein Stimmrecht 
nicht zusteht, derselbe vielmehr nur im Falle der Stimmengleichheit eine entscheidende 
Stimme hat, in Ermanglung einer entgegenstehenden gesehlichen Vorschrift dieser Grund- 
saß auch bei den Beschlüssen des Bürgerausschusses in Anwendung zu bringen ist. 
  
") Reg. Bl. von 1807, Seite 416. 
½) Reg.Bl. von 1811, Nro. 21. 
che) Reg. Bl. von 1827, Seite 136. 
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