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daß unter dem, gegen das Anfordern unerlaubter Emolumente hier fest-
gesehten Straf-Minimum die wirkliche Dienstentlassung zu verstehen sevy.
In Gemäßheit eines, von dem K. Justiz-Ministerium erhaltenen Auftrags wird
solches andurch den K. Gerichtshöfen nachrichtlich erdffnet.
20) Erlatz des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals an die
Criminal-Senate der K. Gerichtshöfe, vom 1. December 1824,
betreffend verschiedene Bestimmungen zu gleichfdrmiger Vollzichung des Straf- Rekursgesetzes.
Der Criminal-Senat des Ober-Tribunals hat seit der Emanirung des Straf-
Rekursgeseßes vom 26. Juni 1321 in mehreren zur Cognition an diesen Senat ge-
kommenen Straffällen zu bemerken Gelegenheit gehabt, daß bei den Criminal-Senaten
der Kreisgerichtshöfe über den Sinn und die Auslegung einzelner Bestimmungen
dieses Gesehes verschiedene Ansichten bestehen.
In der anerkannten Nothwendigkeit, diesen Mißstand zu beseitigen und dadurch
eine gleichförmige Vollziehung des Rekursgesehes in allen seinen Bestimmungen zu
erzielen, fand der Criminal-Senat des K. Ober-Tribunals die Aufforderung, die ver-
schiedenen Ansichten näher zu prüfen und das Resultat seiner Prüfung dem K. Justiz-
Ministerium vorzulegen.
Unter den in der angegebenen Beziehung bei diesem Senate zur Sprache gekom-
menen gesetzlichen Bestimmungen waren vor Allen diejenigen, welche
I. die Suspension eines öffentlichen Dieners vom Amte
betreffen.
Insoweit bei denselben eine verschiedene Auslegung stattfand, hat man diesseits
die rechtliche Ueberzeugung gewonnen, daß
1) nach dem §&.2 des Rekursgesehes gegen Suspensionen vom Amte, da hierdurch
der endlichen Entscheidung über das Recht des Beamten nicht prüäjudicirt
vwuirrd, ebenso wie gegen alle Zwischenverfügungen, welche nicht die Wirkung
eines End-Urtheils haben, ein Rekurs nach dem Begriffe des neuen Gesetzes
nicht mehr stattsinde; daß
2) durch die weiteren Bestimmungen dieses §. 2 des befragten Gesehes die rich-
terliche Befugniß, auf Suspension vom Amte mit der Wirkung des Gehalts-