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116) Erlaß des K. Ministerium des Innern an sämtliche Collegink-
stellen des Departements des Innern und des Kirchen= und
Schulwesens, vom 9. Juli 1834,
betreffend: die Berichtigung von Sportelansätzen und Rückerstattung von Sporteln.
In Beziehung auf die Berichtigung von Sportelansähen und die Rückerstattung
von Sporteln wird zu Ergänzung der unter dem 21. Februar 1829 zu Vollziehung
des allgemeinen Sportelgeseßes vom 25. Juni 1828 ergangenen Justruktion Nach-
stehendes verfügt:
1) Die Aufhebung, Herabsesung oder Erhöhung eines Sportelansahes aug
rechtlichen Gründen kann ebensowohl von der Stelle, die sie angesetzt har,
als von den höheren Behbrden verfügt werden.
2) Wird eine bereits bezahlte Sportel aus Rechtsgründen aufgehoben oder herab-
gesetzt, so ist der zuviel bezahlte Vetrag aus der Sportelkasse desjenigen Be-
zirksamts zurück zu erstatten, welches die betreffende Sportel seiner Zeir erho-
ben und verrechnet hat, und diese Ausgabe durch Beziehung auf den amtlichen
Beschluß, oder die höhere Verfügung, worauf die Zurückzahlung der Sportel
oder eines Theils derselben beruht, zu rechtfertigen, auch der Sportelrechnung
die von dem Betheiligten hierüber ausgestellte Empfangsurkunde beizuschließen.
3) Das gleiche Verfahren ist auch bei dem von dem Ministerium ausgeschriebenen,
oder von ihm Kraft der ihm verliehenen Vollmacht selbst verfügten völligen
oder theilweisen Nachlaß einer bereits entrichteten Sportel im Wege der
Gnade zu beobachten.
Die Kreis-Regierung 2c. hat sich nach diesen Vorschriften zu achten, und die ihr
nachgesetzten Bezirbs-Polizeicmter hienach gleichfalls anzuweisen.
117) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 22. Oktober 1854,
betreffend: das Verfahren bei der Unterbringung Geisteskranker in einem Staats-Irrenhausc.
Da man die Wahrnehmung gemacht hat, daß die Vorschriften für das Verfah=
ren bei der Unterbringung Geisteskranker in einem Staats-Irrenhause, welche durch
die Polizeibehörden von Amtswegen veranstaktet wird, mit den seit der Gründung