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der Heilanstalt Winnenthal hinzugekommenen weiteren Vestimmungen nicht immer
gehoͤrig gehandhabt werden, so sieht man sich veranlaßt, dieselben mit dem Bemerken
in Erinnerung zu bringen, daß
1)
uͤber die Frage: ob ein Geisteskranker von Polizeiwegen, ohne Ruͤcksicht auf
die Zustimmung der zu seiner Versorgung zunaͤchst verpflichteten Verwand-
ten und Vormünder, in die Staats-Irrenanstalt einzubringen seyt nach den
Verordnungen vom 11. Februar 1810, §.11, und 6. Juni 1818, K. 11,) die
Kreis-Regierung zu entscheiden habe, daß
wenn die Entscheidung der Kreis-Regierung für eine von Polizeiwegen zu
verfügende Einschließung in einer Staats-Irrenanstalt ausfällt, insofern
gegen den Kranken keiner der in den 9#. 15 und 1 des Statuts vom
25. November v. J.v##) aufgezählten Gründe des Ausschlusses von der Heil-
Anstalt Winnenthal vorliegt, nach §. 22 des erwähnten Statuts zun ächst ein
Erbenntniß über seine Aufnahme in diese Anstalt zu veranlassen sey, und daß
dieses Erkenntnif nach F. 20 des Statuts durch die Direktion der Heilanstalt
bei der für dieselbe bestehenden Aufsichts-Commission eingeholt werden müsse,
weßhalb in einem derartigen Falle das Bezirksamt durch die Kreis-Regie-
rung anzuweisen ist, der Direktion die zuvor gehbrig instruirten Akten zur
Einholung des Aufnahme-Erkenntnisses zuzustellen.
118) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern an
die Regierung des — Kreises, vom 30. Obtober 1854,
betreffend: die Zulässigkeit der Anrechnung unter der Medikamenten-Tare (veranlaßt durch die letzte
Medizinal-Visitation im Oberamte —)
ic. . ꝛc.
Was den angetragenen Receß betrifft, wonach den Apothekern in — auferlegt
werden soll, Arzneien, welche bei ihnen fuͤr Personen in Orten, wo Apotheken sind,
geholt werden, nicht unter der Taxe anzurechnen, so vermag das Ministerium weder
diesen,
noch den, wenn gleich folgerichtigeren, Antrag des K. Medizinal-Collegium.
*".) Neg. Bl. von 1810, Seite 39.
*#%) Reg. Bl. von 1313, Seite 316.
*?#?#) Reg. Bl. von 1833, Seite 383-