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daß allen Apothekern uͤberhaupt das Abgeben von Arzneien unter der Taxe ver—
boten werden sollte, gut zu heißen.
Abgesehen davon, daß eine polizeiliche Tare nur den Verkäufer verbindet, die Waare
nicht über, nicht aber, solche nicht unter der Tare abzugeben, und daß eine Ausnahme
von dieser bei allen übrigen Gegenständen des Verkehrs geltenden Regel bei Arzneien
gesehlich nicht begründet ist, läßt sich, insofern eine Revision der Taxe nur von Zeit
zu Zeit eintritt, uͤberhaupt nicht unbedingt behaupten, daß ohne Nachtheil der Apo-
theker die Arzneimittel bei guter Beschaffenheit nicht unter der Taxe abgegeben
werden können, und wenn gleich schon in der Medizinal-Ordnung, Tit. 11, F. 14, den
Apothekern in Städten, wo mehrere sich befsinden, empfohlen ist, einander die Kun-
den nicht abzuspannen, so kann doch hierunter nur die Anwendung unerlaubter
Mittel, nicht aber eine in gehörigen Grenzen sich haltende Ermäßigung der Anrech-
nungen versianden werden, die zunächst zum Vortheile des Publikums dienr, und
eine Anzeige für das Bedürfniß einer Revision der Tare enthält.
119) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die Regierungen
des — und — Kreises, vom 560. Oktober 1833,
betreffend: die Besiimmung, daß die standesherrlichen Amtmäuner bei Wahlhandlungen einer Amts.
Versammlung bis nach Beendigung des Durchgangs abtreten sollen.
Im Donaukreise ist die Frage entstanden, ob die standesherrlichen Amtmänner,
welche das Recht haben, den Amts-Versammlungen anzuwohnen, bei Wahlhandlungen
gleich den Amts-Versammlungs-Deputirten während des Durchgangs abzutreten haben 2
Da der Durchgang der Amts-Versammlungs-Mitglieder bei einer Wahlhandlung
nicht als ein Abt des Collegium der Amts-Versammlung anzusehen ist, dem ein
standesherrlicher Amtmann als Vorgesehrer der darin vertretenen standesherrlichen
Gemeinden mit berathender Stimme anzuwohnen ein Interesse haben könnte, und da
der Zweck eines solchen Durchgangs, nämlich die geheime Abstimmung, bei welcher
außer dem Vorsitzenden und dem Aktuar Niemand Kenntniß von den einzelnen
Stimmen erhalten soll, verfehlt wäre, wenn außer diesen beiden irgend ein Dritter
bei der Stimmgebung zugegen seyn würde, so hat das Ministerium entschieden, daß
die standesherrlichen Amtmänner bei Wahlhandlungen einer Amts-Versammlung
bis nach Beendigung des Durchgangs abzutreten schuldig seyen.