Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

276 
daß allen Apothekern uͤberhaupt das Abgeben von Arzneien unter der Taxe ver— 
boten werden sollte, gut zu heißen. 
Abgesehen davon, daß eine polizeiliche Tare nur den Verkäufer verbindet, die Waare 
nicht über, nicht aber, solche nicht unter der Tare abzugeben, und daß eine Ausnahme 
von dieser bei allen übrigen Gegenständen des Verkehrs geltenden Regel bei Arzneien 
gesehlich nicht begründet ist, läßt sich, insofern eine Revision der Taxe nur von Zeit 
zu Zeit eintritt, uͤberhaupt nicht unbedingt behaupten, daß ohne Nachtheil der Apo- 
theker die Arzneimittel bei guter Beschaffenheit nicht unter der Taxe abgegeben 
werden können, und wenn gleich schon in der Medizinal-Ordnung, Tit. 11, F. 14, den 
Apothekern in Städten, wo mehrere sich befsinden, empfohlen ist, einander die Kun- 
den nicht abzuspannen, so kann doch hierunter nur die Anwendung unerlaubter 
Mittel, nicht aber eine in gehörigen Grenzen sich haltende Ermäßigung der Anrech- 
nungen versianden werden, die zunächst zum Vortheile des Publikums dienr, und 
eine Anzeige für das Bedürfniß einer Revision der Tare enthält. 
119) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die Regierungen 
des — und — Kreises, vom 560. Oktober 1833, 
betreffend: die Besiimmung, daß die standesherrlichen Amtmäuner bei Wahlhandlungen einer Amts. 
Versammlung bis nach Beendigung des Durchgangs abtreten sollen. 
Im Donaukreise ist die Frage entstanden, ob die standesherrlichen Amtmänner, 
welche das Recht haben, den Amts-Versammlungen anzuwohnen, bei Wahlhandlungen 
gleich den Amts-Versammlungs-Deputirten während des Durchgangs abzutreten haben 2 
Da der Durchgang der Amts-Versammlungs-Mitglieder bei einer Wahlhandlung 
nicht als ein Abt des Collegium der Amts-Versammlung anzusehen ist, dem ein 
standesherrlicher Amtmann als Vorgesehrer der darin vertretenen standesherrlichen 
Gemeinden mit berathender Stimme anzuwohnen ein Interesse haben könnte, und da 
der Zweck eines solchen Durchgangs, nämlich die geheime Abstimmung, bei welcher 
außer dem Vorsitzenden und dem Aktuar Niemand Kenntniß von den einzelnen 
Stimmen erhalten soll, verfehlt wäre, wenn außer diesen beiden irgend ein Dritter 
bei der Stimmgebung zugegen seyn würde, so hat das Ministerium entschieden, daß 
die standesherrlichen Amtmänner bei Wahlhandlungen einer Amts-Versammlung 
bis nach Beendigung des Durchgangs abzutreten schuldig seyen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.