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ab, ob sie die Forderung des Apothekers zur Zahlung anzuweisen sich rer-
anlaßt sehen oder nicht. Von ihrer Fürsorge für das Wohl ihrer
Angehbrigen wird jedoch erwartet, daß sie nach Maaßgabe der Mittel,
üäber welche sie zu verfügen haben, auch da, wo keine gänzliche Zahlungs-Un-
fähigbeit nachgewiesen ist, jedoch bei den besonderen Vermögens= und Fami-
lien-Verhältnissen des Erbranbten, und bei dem Einflusse, den die Krankheit
auf seine Erwerbsquellen gehabt hat, die Rücksichten der Menschlichkeit und
der auf zeitgemäße Hülfe gerichteten Klugheit für eine wenigstens vorüber-
gehende und theilweise Unterstüßung desselben aus öffentlichen Mitteln spre-
chen, freiwillig die Zahlungs-Anweisung beschließen werden.
5) In Epidemie= und anderen der uumittelbaren Staatöfürsorge
unterliegenden Kranbheitsfällen können die Apotheker (Ministerial-Versügung
vom 153. Obtober 1350, 98. 55, 42 und 4%, Reg.-Bl. S.4406) verlangen, daß
die Arzneikosten nicht nur derjenigen, die gar beine Mittel haben,
sondern auch derjenigen, denen nach dem Zeugnisse des Stiftungsraths bei
der Erwerblosigbeit, in welche die Familie durch die Krankheit verseht worden
ist, in Vergleichung mit ihrem Vermögensstande und ihren sonstigen Hülfs=
quellen, so wie mit dem Betrage der in Frage stehenden Kosten die Bezah-
lung äußerst sehwer fallen würde, zu zwei Drittheilen von der Staats-
kasse und zu einem Drittheile von den betreffenden Körperschaftskassen be-
stritten werden.
Die Bezirbsämter haben vorstehende Belehrung auch den Apothebern zu erdffnen,
und dafür zu sorgen, daß dieselben um begründete Forderungen an die Stiftungs-
und Gemeinde-Pflegen, nach vorgängiger Revision, immer bei Zeiten befriedigt werden.
125) Erlaß des K. Ministerium des Innern andie K. Kreis-Regierungen,
Lom 19. Januar 1335,
betreffend: das Nichtverbot des Spielens um den Betrag einer gleichbald zu verzehrenden Zeche.
Da nach einer übereinstimmend befolgten Praris der Criminal-Senate sämrkicher
Kreis-Gerichtshöfe das Spielen um den Betrag einer gleichbald zu verzehrenden Zeche,
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