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auch mirtelst eines seiner Natur nach reinen Glücksspiels, nicht für strafbar ange-
nommen wird, für welche Praris theils der §. 3 der wegen des Verbots der Hazard-
spiele bestehenden Verordnung vom 25. Rovember 1793, welcher die Confiskation des
auf das Spiel ausgesetzten und in der Vank befindlichen Geldes als Uebertretungs-
strafe androht, somit ein Spiel um Geld vorausseht, theils der Umstand spricht, daß
die Möglichbeit und der Reiz einer unbegrenzten Steigerung, worin das eigentlich
Gefährliche des Hazardspiels besteht, bei dem bloßen Spiele um die jeweilige Zeche
wegfällt, so sieht man sich veranlaßt, die Kreis-Regierung hievon zu ihrer eigenen
Beachtung, so wie zur weiteren Mittheilung an die ihr untergebenen Bcezirksämter
in Kenntniß zu sehen, wonach das Weitere zu besorgen ist.
126) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 13. Mai 1855,
betrefsend: die Einfübrung von Gemeinde-Backöfen.
Die unverkennbaren Vortheile, welche die Errichtung und Benützung öffentlicher
Backdfen sowohl in Beziehung auf größere Feuersicherheit, als in Beziehung auf
Holz-Ersparniß, geringeren Bauaufwand und Gewinnung von Raum darbietet, haben
die schon in der Landfeuer-Ordnung von 1752 enthaltene Aufforderung an die Com-
munen, auf die Errichtung von bffentlichen Backhausern Bedacht zu nehmen, und die
Vorschrift der General-Verordnung vom 15. April 1308 herbeigeführt, daß in allen
Orten, wo dergleichen Commun-Backöfen noch nicht bestehen, dieselben innerhalb eines
Jahres zur Ausführung gebracht werden sollen.
Wenn nun gleich bisher eine allgemeine zwangsweise Vollziehung dieser Vor-
schrift nachgesehen worden ist, und wenn gleich eine fernere Bewilligung dieser Nach-
sicht da, wo nach den örtlichen Verhältnissen eine dem Aufwande entsprechende Be-
nüßung einer solchen öffentlichen Anstalt nicht zu erwarten ist, und die Aufbringung
der Mirtel zu Bestreitung des Aufwandes besonderen Schwierigkeiten unterliegt, hin-
länglich begründet seyn mag, so ist doch durch mehrere neuerliche Vorgänge, in wek-
chen einzelne Gemeinden freiwillig sich entschlossen haben, dergleichen öffentliche An-
stalten bei sich einzuführen, die Zweckmäßigkeit und Nüplichkeit derselben so unzwei-